Erfurt. Wenn ein Betriebsratsvorsitzender lediglich betriebsverfassungsrechtliche Pflichten verletzt, rechtfertigt dies keine Abmahnung durch den Arbeitgeber. Das stellte jetzt das Bundesarbeitsgericht klar. In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Betriebsratsvorsitzender eine Betriebsvereinbarung bezüglich Leiharbeitnehmern, die er mit dem entsprechenden Arbeitgeber getroffen hatte, an alle Arbeitnehmer des übergeordneten Konzerns verschickt. Der Arbeitgeber war allerdings der Meinung, dazu sei der Betriebsratsvorsitzende nicht berechtigt gewesen, da die Vereinbarung nur die Beschäftigten vor Ort etwas anginge und erteilte deswegen eine Abmahnung. In dem Abmahnschreiben drohte er mit einem Ausschluss als Betriebsratsmitglied und gegebenenfalls mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, falls sich so etwas wiederholen würde.
Diese Abmahnung musste der betroffene Arbeitgeber wieder aus der Personalakte entfernen. Eine derartige Strafe sei nämlich ausschließlich bei arbeitsvertraglichen Verstößen zulässig, erklärten die Bundesarbeitsrichter in Erfurt und bestätigten damit die Ansicht des Landesarbeitsgerichts Bremen.
Ein betriebsverfassungsrechtlicher Pflichtverstoß könne nicht mit vertragsrechtlichen Sanktionen wie dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung oder einer individualrechtlichen Abmahnung, mit der kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt werden, geahndet werden, hieß es zur Erläuterung. (ctw/ag)
Beschluss vom 09.09.2015
Aktenzeichen: 7 ABR 69/13