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Ratgeber: Kündigen im Kleinbetrieb

19.05.2016 09:29 Uhr
Ratgeber: Kündigen im Kleinbetrieb
Auch wenn in Kleinbetrieben das Kündigungsschutzgesetz nicht zählt, müssen sich Unternehmer an Regeln halten
© Foto: picture alliance/Sven Simon

In Kleinbetrieben mit bis zu zehn Mitarbeitern gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht. Das sollten Unternehmer dennoch beachten.

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München. Die meisten Güterverkehrsunternehmen sind nicht vom Kündigungsschutzgesetz betroffen und können Mitarbeiter daher leichter entlassen. Die wichtigste Frage dabei: Wie viele Arbeitnehmer hat der Betrieb? Köpfe zählen ist bei einer Kündigung im Kleinbetrieb besonders wichtig – und besonders schwierig. So zählen Auszubildende nicht zu den Arbeitnehmern und bleiben bei der Berechnung außen vor. Leiharbeitnehmer müssen dagegen berücksichtigt werden, wenn sie einen regelmäßigen Beschäftigungsbedarf abdecken.

Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden zählen zur Hälfte, Mitarbeiter, die nicht mehr als 30 Stunden pro Woche arbeiten, werden mit 0,75 berücksichtigt. Wer über 30 Stunden pro Woche arbeitet, zählt voll. Eine wichtige Ausnahme gilt für Alt-Arbeitnehmer, die schon vor dem 
1. Januar 2004 im Betrieb beschäftigt waren. Damals galt für die Frage, ob es sich um einen Kleinbetrieb handelt, noch ein Schwellenwert von fünf Arbeitnehmern. Für diese Alt-Arbeitnehmer ist daher unter Umständen auch heute eine Kündigung nur unter den erschwerten Anforderungen des Kündigungsschutzgesetzes möglich – auch dann, wenn der Betrieb heute maximal zehn Mitarbeiter beschäftigt.

Kündigungsfristen gelten trotzdem

Auch in Kleinbetrieben gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des Paragrafen 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, sofern keine besonderen vertraglichen oder tariflichen Regelungen bestehen: Während der Probezeit, die höchstens sechs Monate dauern darf, besteht eine Kündigungsfrist von zwei Wochen. Danach gilt für Kündigung durch den Arbeitnehmer oder durch den Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende des Kalendermonats. Will der Arbeitgeber kündigen, gelten je nach Dauer der Betriebszugehörigkeit folgende Mindestfristen:

  • 1 Monat zum Monatsende bei 2-jähriger Betriebszugehörigkeit
  • 2 Monate zum Monatsende bei 5-jähriger Betriebszugehörigkeit
  • 3 Monate zum Monatsende bei 8-jähriger Betriebszugehörigkeit
  • 4 Monate zum Monatsende bei 10-jähriger Betriebszugehörigkeit
  • 5 Monate zum Monatsende bei 12-jähriger Betriebszugehörigkeit
  • 6 Monate zum Monatsende bei 15-jähriger Betriebszugehörigkeit
  • 7 Monate zum Monatsende bei 20-jähriger Betriebszugehörigkeit

(ir)

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