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Urteil: Kein Mindestlohn bei Kabotagefahrten

22.03.2018 13:57 Uhr
Mindestlohn-Urteil
Bei Kabotagefahrten in Deutschland muss Fahrern kein deutscher Mindestlohn gezahlt werden
© Foto: Zerbor/stock.adobe.com

Ein polnischer Unternehmer, der in Deutschland Kabotagefahrten ausführt, unterliegt nicht dem deutschen Mindestlohngesetz. Das hat das Amtsgericht Weißenbach entschieden.

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Weißenburg. Mit einer Entscheidung des Amtsgerichts Weißenburg liegt das erste rechtskräftige Urteil eines Zivilgerichts vor, in dem das deutsche Mindestlohngesetz (MiLoG) für Kabotagetransporte für europarechtswidrig angesehen wird, soweit es Transportunternehmer aus anderen EU-Staaten betrifft. Das berichtet die Anwaltskanzlei Balduin & Pfnür.

In seinem Beschluss vom 7. Februar 2018 hatte auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg Zweifel an der Anwendbarkeit des MiLoG auf ausländische Transportunternehmer geäußert und damit Kontrollen nach dem MiLoG für internationale Transportdienstleistungen aus dem EU-Ausland vorläufig für unzulässig erklärt.

Polnischer Unternehmer muss keinen deutschen Mindestlohn zahlen

Bereits in dem erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts Ansbach konnte das Gericht keine Rechtfertigung für den vom MiLoG ausgehenden Eingriff in die Europäische Dienstleistungsfreiheit ausländischer Transportunternehmen erkennen.

In dem verhandelten Fall stritten ein polnischer Transportunternehmen (Kläger) und eine deutsche Transportfirma (Beklagte), die diesen beauftragt hatte, um Ansprüche des Klägers um die Zahlung einer Vergütung für ausgeführte Transportleistungen. Die Zahlung war vom Auftraggeber zurückbehalten worden, nachdem sich der polnische Transportunternehmer geweigert hatte, Nachweise für die Einhaltung des deutschen Mindestlohns für seine Fahrer vorzulegen. Vom Gericht wurde dem Kläger die eingeklagte Fracht gegen seinen deutschen Auftraggeber nun vollständig zugesprochen.

Sicherung des deutschen Lebensstandards nicht für polnische Fahrer

Seine Entscheidung begründete das Gericht damit, dass das Bestehen des Anspruchs an sich sowie dessen Höhe zwischen den Parteien unstreitig sei, gleiches gelte für die ordnungsgemäße Durchführung des Transportauftrags. Streit bestehe nur darüber, ob die Beklagte sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen der im Auftrag vereinbarten Klausel „Lohnnachweis vom Fahrer kann gefordert werden“ berufen kann. Nach Ansicht des Gerichts sei das Mindestlohngesetz bei Kabotagefahrten wegen eines Verstoßes gegen die europäische Grundfreiheit der Dienstleistungsfreiheit jedoch unwirksam.

Der Anwendungsbereich des MiLoG erfasse ohne zeitliche Untergrenze jede kurzzeitige Entsendung von Arbeitnehmern, auch etwa bei der Durchführung eines einmaligen Transports. Für den Schutzzweck des Gesetzes, die Sicherung des Lebensstandards in Deutschland durch die Zahlung eines Mindestlohns, sei die Erstreckung des Anwendungsbereiches des MiLoG auf kurzfristige Tätigkeiten, bei denen der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedsstaat behalte, jedoch nicht geboten, so die weitere Begründung des Gerichts.

Der Lebensstandard richte sich nicht nach den Lebenshaltungskosten in der Bundesrepublik Deutschland, sondern nach den Lebenshaltungskosten in ihrem jeweiligen Heimatland. Diese seien bezogen auf Polen beispielsweise deutlich niedriger, sodass eine Anwendung des MiLoG nicht erforderlich sei.

Medien: Wegweisendes Urteil für polnische Unternehmen

„Bemerkenswert an der Entscheidung ist insbesondere, dass es sich in dem Rechtsstreit um einen reinen Inlandstransport (Kabotage) handelt und selbst für diese Transportart der Anwendung des MiLoG eine klare Abfuhr erteilt wurde“, so der Anwalt des polnischen Transportunternehmens, Bogumil Kus. Für Kabotagetransporte wurde bisher noch am ehesten die Chance für die europarechtskonforme Eröffnung des Anwendungsbereiches des MiLoG gesehen.

Auf polnischer Seite wurde das Urteil begrüßt. So schrieb etwa die polnische juristische Tageszeitung „Dziennik Gazeta Prawna“ von einem „wegweisendes Urteil, insbesondere für polnische Unternehmer“, Deutsche Gerichte stünden „auf der Seite der polnischen Unternehmen“.

Urteil vom 14. März 2018
Aktenzeichen 1 S 872/17 und 1 C 435/16

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