Köln. Als Kabotage-Beförderung gilt auch der Transport einer Teilladung, die nicht das ganze Fahrzeug ausfüllt. Eine Beförderung mehrerer Teilladungen für verschiedene Absender umfasst daher mehrere Kabotage-Beförderungen. So entschied das Amtsgericht Köln im Fall eines Transportunternehmers, der mehr als die erlaubten drei Kabotage-Beförderungen im Anschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung durchführen wollte.
Der tschechische Frachtführer wollte insgesamt acht Kabotage-Beförderungen durchführen. Fünf der Aufträge kamen aber von demselben Logistikunternehmen, wobei die Be- und Entladestellen sowie die Auftraggeber des deutschen Logistikunternehmens jeweils unterschiedliche waren. Der Betroffene argumentierte, dass bei der Kabotage entscheidend sei, zwischen welchen Unternehmen die Frachtverträge geschlossen würden und es damit auf den Absender beziehungsweise Empfänger laut Lieferschein und auf Belade- oder Endladestellen nicht ankomme. Doch dieser Argumentation folgten die Richter nicht.
Bei gestaffelten Vertragsverhältnissen zähle jeder Transport als Kabotage-Beförderung, so die Begründung. Dass der Logistikunternehmer seinerseits nur einen Frachtvertrag mit einem Subunternehmer schließt, führt demnach nicht dazu, dass der ausländische Frachtführer für ihn nur eine Kabotage-Beförderung durchführt. (ctw/ag)
Urteil vom 19.01.2016
Aktenzeichen: 902 a OWi 271/15