Karlsruhe. Wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) eingeleitet, bedeutet dies grundsätzlich deren Auflösung. Das geht aus Paragraf 60 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) hervor. Sie kann nicht einfach fortgesetzt werden, weil alle Gläubiger befriedigt werden konnten und noch Vermögen über das Stammkapital hinaus vorhanden ist. Darauf wies der Bundesgerichtshof hin.
Die geht nur in bestimmten Fällen. Paragraf 60 Absatz 1 Nummer 4 GmbHG sieht abschließende Lösungsmöglichkeiten vor, wie eine GmbH bei Einleitung der Insolvenz fortgesetzt werden kann. Entweder ist einen Insolvenzplan vorzulegen, der die Fortsetzung der GmbH vorsieht, und den die Gläubigern bestätigen. Oder die GmbH selbst beantragt die Einstellung des Verfahrens. Dann können die Gesellschafter die Fortsetzung beschließen. Ausreichend Kapital allein genüge für die Fortsetzung nicht, betonten die Karlsruher Richter. (ctw/ag)
Beschluss vom 28.04.2015
Aktenzeichen II ZB 13/14