Karlsruhe. Auch wenn Schiffe meist langsamer unterwegs sind als Autos, gelten Menschen am Steuer ab einem Promillewert von 1,1 als nicht mehr fahrtüchtig. Das Schifffahrtsobergericht beim Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat seine Rechtsprechung geändert und den Wert von 1,3 herabgesetzt.
„Aufgrund verkehrsmedizinischer Untersuchungen (...) zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit hat sich neuerdings mit Recht die Auffassung durchgesetzt, dass die Anforderungen, die an die Konzentrations-, Navigations- und Reaktionsfähigkeit eines Schiffsführers gestellt werden müssen, nicht anders zu beurteilen sind als beim Kraftfahrzeugverkehr“, heißt es in der Begründung. Ein Schiffsführer müsse zum Beispiel wegen der langsameren Reaktion des Schiffes auf eingeleitete Manöver erheblich weiter voraus denken.
Im Strafrecht gibt es dem Sprecher zufolge keine festen gesetzlichen Promillegrenzen, sondern nur den Begriff der absoluten Fahruntüchtigkeit. Die Rechtsprechung gehe angesichts naturwissenschaftlicher Erkenntnisse davon aus, dass beim Führen eines Kraftfahrzeugs ab 1,1 Promille immer Fahruntüchtigkeit besteht. (ste/dpa)