Karlsruhe. Bei einem multimodalen Transport mit Seestrecke ermöglicht Ziffer 27.2 der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen in der Fassung von 2003 (ADSp 2003) die Durchbrechung der Haftungsbeschränkung auf zwei Sonderziehungsrechte je Kilogramm beförderter Ware, so dass ein qualifiziertes Verschulden des Frachtführers genügt. Das entschied der Bundesgerichthof (BGH) in einem Fall, bei dem ein Versicherer und ein Fixkostenspediteur, der dieselben Rechte und Pflichten wie ein Frachtführer hat, um die nach Regulierung eines Transportschadens wegen Fehlleitung des Gutes stritten.
Der Versicherungsnehmer hatte eine Spedition zu festen Kosten mit der Beförderung von Luftkanonenteilen von Duisburg nach Jeddah in Saudi-Arabien beauftragt. In Hamburg, wo der Seeweg des Transports beginnen sollte, stellte das damit von der Spedition wiederum beauftragte ein Container-Packunternehmen mit Sitz in Hamburg fest, dass die hierfür erforderlichen Markierungen fehlten. Nach Rücksprache mit der Auftraggeberin beauftragte die Spedition das Container-Packunternehmen, die Markierungen vorzunehmen. Dabei kam es zur Verwechslung, so dass die Ware in Indien landete und von dort nicht wieder beschafft werden konnte.
Hier ist von einem leichtfertig verursachten Schaden durch den Fixkostenspediteur auszugehen, der in diesem Fall wie ein Frachtführer haftet. Er hätte dafür sorgen müssen, dass ein körperlicher Abgleich zwischen Markierung und Ware stattfindet. Auch muss er dafür Sorge tragen, dass gerade beim notwendigen Umschlag von Ware deren Verbleib jeweils nachverfolgt werden kann. Gelingt dies nicht, liegt auch ein vorwerfbarer Fehler in der Organisation vor. Ein- und Ausgang von Transportgütern muss abgeglichen werden können, gerade, wenn weitere Firmen beteiligt sind. Deshalb haftete der Spediteur hier uneingeschränkt. (ctw/ag)
Urteil vom 04.02.2016
Aktenzeichen I ZR 216/14