Hamm. Soll ein Schaden über die Kaskoversicherung abgewickelt werden, ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, ihn zügig anzuzeigen. Andernfalls muss die Versicherung nicht zahlen. Darauf weist das Oberlandesgericht Hamm hin.
Der Versicherungsnehmer hatte in diesem Fall sein Auto im Dezember 2015 am Straßenrand abgestellt. Bei Rückkehr stellte er eine streifenartige Beschädigung an der linken Fahrzeugseite fest, zudem fand er einen Zettel mit einer Mobilfunknummer vor. Er ließ den Schaden im Januar 2016 begutachten und reparieren. Im Juni 2016 meldete er ihn seiner Versicherung, weil er den Schädiger tatsächlich nicht ermitteln konnte. Die Versicherung musste daraufhin nicht zahlen.
Denn laut den Versicherungsbedingungen ist ein Schaden innerhalb einer Woche an die Versicherung zu melden. Den Versicherungsnehmer entlastete nicht, dass er davon ausging, den Schädiger in Anspruch nehmen zu können. Eine Anzeigeobliegenheit bestand auf jeden Fall – gleichgültig, ob die Kaskoversicherung dann zahlen muss oder nicht. (ctw/ag)
Beschluss vom 21.06.2017
Aktenzeichen 20 U 42/17