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Urteil: Entschädigung für bespitzelten Betriebsratschef

09.11.2017 09:35 Uhr
Detektiv, Überwachung
Der Detektiv sollte in diesem Fall herausfinden, ob der Betriebsratsvorsitzende des Unternehmens unerlaubt einem zweiten Job nachgeht
© Foto: Andrey Popov/Adobe Stock

Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne konkreten Anlass über einen längeren Zeitraum von einer Detektei bespitzeln lässt, verletzt er das allgemeine Persönlichkeitsrecht und muss Schmerzensgeld zahlen.

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Mainz. Wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer ohne konkreten Anlass über einen längeren Zeitraum von einer Detektei bespitzeln lässt, riskiert er eine Entschädigungszahlung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Das entschied jetzt das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz.  

In diesem Fall war der Betriebsratsvorsitzende eines Unternehmens, das Dienstleistungen zur Instandsetzung und -haltung von Schienenfahrzeugen erbringt, über 20 Tage hinweg überwacht worden. Der Arbeitgeber wollte herausfinden, ob dieser Arbeitnehmer einer unerlaubten Zweittätigkeit während der Arbeitszeit nachgeht. Einen Anhaltspunkt hatte es dafür allerdings nicht gegeben.

Das Gericht sprach dem Betriebsratsvorsitzenden deswegen eine Entschädigung von 10.000 Euro zu. (ctw/ag)

Urteil vom 24.04.2017
Aktenzeichen: 5 Sa 449/16

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