Köln. Wenn ein Arbeitsnehmer auf seinem dienstlichen Computer Fußball schaut, kann er dafür vom Arbeitgeber abgemahnt werden – auch dann, wenn das Streaming des Spiels im Internet nur 30 Sekunden dauert. So sah es das das Arbeitsgericht Köln. Dem Arbeitnehmer wurde in diesem Fall vorgeworfen, für zumindest 30 Sekunden ein Fußballspiel auf dem Arbeitsrechner geguckt zu haben. Das wurde von zwei Zeugen bestätigt. Der Arbeitgeber erteilte daraufhin eine Abmahnung.
Mit dem Anliegen, diese aus der Personalakte entfernen zu lassen, scheiterte der Betroffene. Ein solches Verhalten rechtfertigt laut dem Urteil grundsätzlich eine Abmahnung, weil während dieser Zeit die Arbeitskraft nicht für den Betrieb zur Verfügung stand. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. (ctw/ag)
Urteil vom 28.08.2017
Aktenzeichen 20 Ca 7940/16