Lüdinghausen. Wenn die Polizei eine Abstandsunterschreitung nur über eine Strecke von 110 bis 120 Metern feststellen, liegt hierin kein vorwerfbarer Verstoß und der Betroffene ist freizusprechen. So entschied das Amtsgericht Lüdinghausen. In dem verhandelten Fall war ein Autofahrer rund 110 bis 120 Meter vor der Videoanlage zur Abstandsmessung auf der Autobahn von der rechten auf die linke Spur gewechselt. Bei einer Geschwindigkeit von 154 Stundenkilometern hatte er nur noch einen Abstand von 29 Metern zum Vorausfahrenden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, liegt eine vorwerfbare Abstandsunterschreitung vor, wenn man auf der Autobahn einem anderen Fahrzeug nicht nur vorübergehend zu dicht auffährt. Das Gesetz selbst enthält keine Vorgaben zur Mindestlänge beziehungsweise Mindestdauer einer Abstandsunterschreitung. Laut dem Amtsgericht Lüdinghausen wäre eine Messstrecke von 250 bis 300 Metern erforderlich gewesen, um den Drängler zu verurteilen. (ctw/ag)
Urteil vom 28.01.2013
Aktenzeichen: 19 OWi - 89 Js 1772/12-216/12