Eine GmbH suchte einen neuen Geschäftsführer und schrieb die Stelle auch genauso aus. Also ohne den Zusatz „/in“ oder „m/w“. Aus dem Folgetext des Stellengesuchs ergab sich nicht, dass sich neben Männern auch Frauen bewerben können. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verlangt allerdings, dass Stellenausschreibungen geschlechtsneutral zu verfassen sind. Wegen des Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot musste die Firma ein Monatsgehalt, umgerechnet 13.000 Euro, an eine Bewerberin zahlen. Die GmbH konnte nicht nachweisen, dass die Entscheidung für einen männlichen Bewerber und die Ablehnung der Bewerberin nicht mit deren Geschlecht zusammenhängt. Das Argument des Unternehmens, man habe noch eine weitere Bewerberin zum Vorstellungsgespräch eingeladen und sich zudem bei der Stellenausschreibung darüber hinaus anwaltlicher Hilfe bedient, half nicht.
Urteil vom 13.09.2011
Aktenzeichen 17 U 99/10