Braunschweig. Die Regelungen der Internationalen Vereinbarung über Beförderungsverträge auf Straßen (CMR) haben grundsätzlich Vorrang vor nationalem Frachtrecht. Darauf wies das Oberlandesgericht Braunschweig hin. Dort wollte ein polnischer Frachtführer den deutschen Empfänger von Blechabfällen auf Entrichtung des vereinbarten Frachtlohns in Anspruch nehmen. Wegen der Insolvenz des Absenders versuchte er, sich das Entgelt für den Transport an anderer Stelle zu holen und berief sich dabei auf Artikel 51 des polnischen Gesetzes über das Beförderungsrecht. Dieses gewährt dem Frachtführer bei Zahlungsunwilligkeit oder -unfähigkeit des Absenders ein Durchgriffsanspruch gegen den Empfänger des Frachtguts. Demnach haftet der Empfänger mit der bloßen Übernahme des Transportguts und des Frachtbriefs für den Frachtlohn.
Damit kam er vor dem Oberlandesgericht Braunschweig allerdings nicht durch. Denn Artikel 13 der CMR steht der nationalen Regelung, die dies ermöglicht hätte, als völkerrechtliches Übereinkommen zwischen über 50 Mitgliedstaaten entgegen. Danach kann der Frachtführer den Empfänger, der am Frachtvertrag nicht beteiligt ist, nur dann bezüglich Kostenerstattung in Anspruch nehmen, wenn dieser insbesondere die Auslieferung verlangt hat, und der zu zahlende Betrag aus dem CMR-Frachtbrief hervorgeht. Ziel dieser Vorschrift sei es gerade, den Empfänger nicht gegen seinen Willen zur Zahlung der Fracht zu verpflichten, hieß es zur Erläuterung. Die reine Entgegennahme des Gutes, wie sie in diesem Fall stattgefunden hat, stelle kein Ablieferungsverlangen dar. (ag/ctw)
Urteil vom 08.04.2015
Aktenzeichen 2 U 123/13