Karlsruhe. Gibt der Versender eines Pakets nicht an, dessen Wert die mit dem Zustellunternehmen vertragliche vereinbarte Obergrenze übersteigt, muss er im Zweifel beweisen, dass diese fehlende Angabe keinen Einfluss auf den Verlust des Gutes hatte. Darauf wies jetzt der Bundesgerichtshof hin. Der beauftragte Frachtführer hatte in diesem Fall in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) die Beförderung von Paketen ausgeschlossen, die in der jeweiligen Landeswährung des Auftraggebers mehr als 50.000 US-Dollar wert sind. Er hatte sich das Recht eingeräumt, im Zweifel die Beförderung zu verweigern oder sie, falls die Beförderung bereits im Gang ist, einstellen.
Ein österreichisches Unternehmen hatte ihn dennoch beauftragt, einen Spezialkoffer mit einem Messgerät zu befördern. Der Wert des Messgeräts einschließlich seiner Verpackung hatte laut dem Frachtführer bei dem am Tag der Übernahme geltenden Wechselkurs der Europäischen Zentralbank mit einem umgerechneten Wert von 50.271 US-Dollar die Verbotsgrenze überstiegen. Dem zwischen beiden Seiten vereinbarten Beförderungsvertrag lagen die AGB des Paketdienstleisters zugrunde.
Der Spezialkoffer war ohne Inhalt beim Empfänger angekommen. Der Versender hatte daraufhin argumentiert, der Paketdienstleister hafte für den Verlust des Gutes unbeschränkt, da ihm ein qualifiziertes Verschulden anzulasten sei. Er habe weder zum Verbleib des Spezialkoffers noch zu von ihr angestellten Nachforschungen etwas vortragen können. Dies lasse den Schluss auf eine grob mangelhafte Betriebsorganisation zu, weshalb der Frachtführer den vollen Schaden ersetzen müsse.
Das sah der Bundesgerichtshof anders. Es ging davon aus, es sich bei dem Messgerät um Verbotsgut im Sinne der Beförderungsbestimmungen des beklagten Paketdienstleisters gehandelt habe. Allerdings müsse der Kläger in dieser Fallkonstellation nachweisen, hieß es, dass der Wert der Sendung für dessen Verlust keine Rolle spielte und anderen Ursachen hatte. Erst wenn das gelinge, könne er vollen Schadensersatz gemäß Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 29 CMR in Verbindung mit Paragraf 435 HGB fordern. (ag)
Urteil vom 03.03.2016
Aktenzeichen I ZR 245/14