Koblenz. Erfüllt jemand die ehemals geltenden Sehschärfengrenzwerte für die alte Führerscheinklasse 2, gelten für ihn diese Grenzwerte auch dann, wenn er im Jahr 2014 eine Neuausstellung beantragt. Das hat das Verwaltungsgericht Koblenz entscheiden.
In dem verhandelten Fall hatte der Lkw-Fahrer seinen Lkw-Führerschein 1991 gemacht. Er erhielt eine Befristung bis April 2011. Im September 2014 beantragte er die Neuausstellung seiner Fahrerlaubnis und legte hierzu einen Sehtest vor. Die Führerscheinstelle lehnte die Wiedererteilung jedoch ab, weil der Fahrer die aktuell geforderten Grenzwerte zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen CE und C1E einschließlich Unterklassen erforderliche Sehschärfe nicht erreiche. Der Fahrer könne sich auch nicht auf eine in diesem Zusammenhang bestehende Altinhaberregelung berufen, bei der andere Sehschärfengrenzwerte gelten würden. Diese gelte nur für Inhaber einer zum Zeitpunkt der Antragstellung noch gültigen, vor 1999 erteilten Fahrerlaubnis, während seine Fahrerlaubnis der Klasse C und CE durch die Befristung vom 3. April 2011 erloschen sei.
Das Gericht war anderer Meinung. Der Führerscheininhaber könne sich auf die 1991 geltenden Grenzwerte berufen, denn mit der alten Fahrerlaubnis der Klasse 2 habe der Fahrer einen Besitzstand erworben. Deshalb beurteilten sich die Anforderungen an eine Verlängerung beziehungsweise Neuausstellung nach den Voraussetzungen der Berufsfreiheit gemäß Artikel 12 Absatz 1 des Grundgesetzes. Der Verkehrssicherheit werde hinreichend durch die nachgewiesene Untersuchung des Sehvermögens Rechnung getragen. Es sei daher kein Grund dafür ersichtlich, in derartigen Fällen zwischen einer Antragstellung noch während der Geltungsdauer oder nach abgelaufener Geltungsdauer der Fahrerlaubnis zu unterscheiden. (ctw/jt)
Urteil vom 02.03.2017
Aktenzeichen 4 K 656/16.KO