Erfurt. Für Schnupper-Praktika zur Berufsorientierung wird kein Mindestlohn fällig – auch wenn das Hereinschnuppern in einen Beruf wegen selbst gewünschten Urlaubs oder Krankheit letztlich länger als drei Monate dauert. Solche Praktika könnten um die Unterbrechungszeit verlängert werden, wenn zwischen den einzelnen Abschnitten ein Zusammenhang bestehe, entschied jetzt das Bundesarbeitsgericht in Erfurt. Wichtig sei jedoch, dass letztlich die Höchstdauer von drei Monaten eingehalten werde.
Nach dem seit 2015 geltenden Mindestlohngesetz haben Praktikanten keinen Anspruch auf den flächendeckenden Mindestlohn, wenn ihr Einsatz der Berufsorientierung oder zur Aufnahme eines Studiums dient und die Dauer von drei Monaten nicht übersteigt. Nur bestimmten Voraussetzungen auch Praktikanten auf die Lohnuntergrenze pochen. Die Bundesrichter wiesen mit ihrer Entscheidung – wie zuvor das Landesarbeitsgericht Düsseldorf – die Klage einer jungen Frau aus Nordrhein-Westfalen ab.
Sie war der Ansicht, ihr Praktikum habe die Dreimonatsfrist überschritten. Der Arbeitgeber widersprach: Unter Abzug der Urlaubs- und Krankheitstage sei das Praktikum kürzer gewesen. Dieser Argumentation ist das Bundesarbeitsgericht gefolgt. Eine Unterbrechung zähle nicht mit, „wenn der Praktikant oder die Praktikantin hierfür persönliche Gründe hatte“. In diesem Fall war die junge Frau drei Tage krank und hatte auf eigenen Wunsch über Weihnachten und Silvester 23 Tage frei. (dpa/ag)
Urteil vom 30. Januar 2019
Aktenzeichen: 5 AZR 556/17