Erfurt. Zu Lebzeiten nicht in Anspruch genommene Urlaubstage von gestorbenen Arbeitnehmern kommen nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt den Erben zugute. Nach dem Bundesurlaubsgesetz sei der Resturlaub auch dann abzugelten, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers ende, teilte das höchste deutsche Arbeitsgericht am Dienstag mit. Als Bestandteil des Vermögens werde der vor dem Tod nicht mehr in Anspruch genommene Jahresurlaub Teil der Erbmasse, urteilte der 9. Senat in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen.
Er bezog sich dabei auch auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom November 2018. Demnach dürfe der Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis verfallen. Der Anspruch auf finanzielle Vergütung gehe auf die Rechtsnachfolger, also die Erben, gestorbener Arbeitnehmer über.
Damit blieb die Revision der Stadt Wuppertal beim Bundesarbeitsgericht erfolglos. Sie muss der Witwe eines bis zu seinem Tod im Dezember 2010 dort angestellten Schwerbehinderten 5857 Euro zahlen. Die Witwe hatte die Auszahlung des Resturlaubs von 25 Arbeitstagen, der ihrem Ehemann zum Zeitpunkt seines Todes noch zustand, verlangt und die Stadt deshalb verklagt. Auch beide Vorinstanzen hatten ihr Recht gegeben. (dpa)