Darmstadt. Arbeitnehmer sind bei privaten Tätigkeiten wie einem Telefonat während einer Dienstreise nicht gesetzlich unfallversichert. Das geht aus einem Urteil des Landessozialgerichts in Darmstadt hervor, das am Donnerstag, 12. September, veröffentlicht wurde. Konkret ging es um dem Fall einer Frau aus Frankfurt/Main, die im Sommer 2015 auf dem Weg zum Telefon in ihrem Hotelzimmer stürzte und sich am Oberschenkel verletzte (AZ L 3 U 198/17).
Die Frau wollte sich ein Taxi zu ihrem Mietwagen für einen Urlaub in Portugal rufen. In diesem Land war sie aufgrund einer Dienstreise für einen Kongress in Lissabon. Den Sturz erkannte die Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall an. Daraufhin klagte die Frau.
Die Richter folgten in ihrem Urteil der Argumentation der Berufsgenossenschaft. Beschäftigte seien generell zwar auch während einer Dienstreise gesetzlich unfallversichert. Es sei jedoch entscheidend, ob die Handlung zum Zeitpunkt des Unfalls in enger Beziehung zur beruflichen Tätigkeit stehe. Da sich die Frau das Taxi rufen wollte, um zu ihrem Mietwagen für ihren Urlaub zu gelangen, sei es ein privates Telefonat gewesen. Revision wurde nicht zugelassen. (dpa)