Ratingen. Bei einem dreieinhalb Jahre alten Auto kann nach einem Unfall der Verursacher den Geschädigten auf die Reparaturmöglichkeit in einer freien Werkstatt verweisen, ohne einen Kostenvoranschlag für die dort anfallenden Kosten vorlegen zu müssen. Das entschied das Amtsgericht Ratingen.
Nach einem Autounfall wollte der Geschädigte den entstandenen Schaden fiktiv nach Kostenvoranschlag abrechnen und forderte vom Verursacher 2300 Euro. Der verwies ihn zulässig an eine nicht markengebundene Werkstatt und zahlte zu Recht nur 1100 Euro. Wie das Gericht entschied, muss er dazu nicht ohne Aufforderung durch den Geschädigten einen Kostenvoranschlag der günstigeren Werkstatt vorlegen. Auch UPE-Aufschläge – dabei handelt es sich um einen Preisaufschlag auf die unverbindlich empfohlenen Preise für Ersatzteile, der durch den Beschaffungsaufwand oder durch die Lagerhaltung branchenüblich ist – sowie Verbringungskosten mussten nicht gezahlt werden, da sich die freie Werkstatt nur wenige Kilometer vom Geschädigten entfernt ansässig ist.
Ferner stellte das Gericht fest, dass Kosten einer Beilackierung nur dann zu ersetzen sind, wenn auch tatsächlich beilackiert wird. (ctw/sno)
Urteil vom 07.01.2016
Aktenzeichen: 10 C 75/15