Neustadt. Wer mit dem Luftgewehr auf Menschen schießt, kann dadurch auch seinen Führerschein verlieren, obwohl der Schuss nicht beim Fahren abgegeben wurde. Darauf weist das Verwaltungsgericht Neustadt hin.
Belangt wurde ein Mann, der mit einem Luftgewehr auf einen Schüler auf einem Pausenhof geschossen hatte. Der Täter wurde wegen gefährlicher Körperverletzung und unerlaubten Besitzes und Führens einer Schusswaffe nicht nur zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt, die Fahrerlaubnisbehörde hatte darüber hinaus auch noch ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Fahreignung verlangt. Die Prüfer kamen dabei zu dem Ergebnis, dass der Betroffene ein großes Aggressionspotential habe und sich nicht an Regeln halte. Da dies entsprechend auch für die Teilnahme am Straßenverkehr zu befürchten sei, obwohl der zuvor nicht einschlägig in Erscheinung getreten war, wurde der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet.
Zu Recht, urteilte das Verwaltungsgericht. Der Gutachter habe ausgeführt, dass wissenschaftliche Forschungsergebnisse einen engen Zusammenhang zwischen allgemein-strafrechtlichen Delikten, Aggressivität und Verkehrsauffälligkeiten belegten. Darüber hinaus sei die Behörde durchaus befugt gewesen, die MPU überhaupt anzuordnen. (ctw/sno)
Beschluss vom 08.03.2016
Aktenzeichen 3 L 168/16 NW