Arbeitnehmer können nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht verpflichtete werden, die für sie gezahlte Vermittlungsprovision zurückzuerstatten, wenn sie den Job vorfristig kündigen. Eine solche arbeitsvertragliche Regelung sei unwirksam, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Dienstag in Erfurt. Arbeitgeber hätten grundsätzlich das unternehmerische Risiko dafür zu tragen, dass sich ihre finanziellen Aufwendungen für die Personalbeschaffung möglicherweise nicht lohnen.
Verhandelt wurde ein Fall aus Schleswig-Holstein, bei dem der Arbeitsvertrag durch Vermittlung eines Personaldienstleisters zustande kam. Das Urteil hat nach Ansicht von Fachleuten auch Signalwirkung für die Zahlung von Provision, die Arbeitgeber an sogenannte Headhunter zahlen, wenn diese ihnen gesuchte Fachleute vermitteln.
Im konkreten Fall zahlte der Arbeitgeber dem Personaldienstleister eine Provision von rund 4462 Euro. Weitere rund 2231 Euro sollten nach der sechsmonatigen Probezeit fällig werden. Laut Arbeitsvertrag sollte der vermittelte Service-Techniker seinem Arbeitgeber die Provision zurückzahlen, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht über eine bestimmte Frist hinaus aufrecht erhielt. Er kündigte früher.
Wie in den Vorinstanzen scheitere der Arbeitgeber mit diesem Passus im Arbeitsvertrag. Er benachteilige Arbeitnehmer "entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen", begründeten die Bundesarbeitsrichter ihre Entscheidung. Das vom Grundgesetz garantierte Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes sei beeinträchtigt, ohne dass dies durch begründete Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt wäre.