Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin darf ein Online-Möbelhändler den eigenen Kundendienst an Sonn- und Feiertagen weiterhin nicht von Deutschland aus besetzen. Eine entsprechende Klage des Unternehmens mit Sitz in Berlin lehnte das Gericht nun ab, wie es am Dienstag, 9. Mai, mitteilte. Der Möbelhändler nutze die gesetzlich möglichen wöchentlichen Betriebszeiten nicht ausreichend aus, um Sonntagsarbeit zu rechtfertigen, hieß es zur Begründung. (VG 4 K 311/22)
Das Unternehmen besetzt den Kundendienst an Sonn- und Feiertagen dem Gericht zufolge derzeit mit deutschsprachigen Mitarbeitern in Polen und Irland. Beim zuständigen Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit in Berlin hatte das Unternehmen beantragt, „ausnahmsweise Sonn- und Feiertagsarbeit für bis zu 14 Beschäftigte im Kundenservice im Homeoffice in Sachsen“ zu erlauben.
Kundenauskünfte an Werktagen zumutbar
Das Landesamt lehnte den Antrag ab – und bekam nun vor dem Verwaltungsgericht in Berlin Recht. Das Gericht verwies darauf, dass grundsätzlich 144 Stunden Betriebszeit pro Woche möglich seien. Unternehmen können ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter also auch in Nacht- und Randstunden arbeiten lassen. Der Möbelhändler jedoch nutze nur 90 Stunden wöchentliche Betriebszeit. Das Unternehmen hatte laut Gericht darauf verwiesen, dass ein Kundendienst in der Nacht aufgrund der fehlenden Nachfrage wenig Sinn ergebe. Es sehe die eigene Wettbewerbsfähigkeit gefährdet, sollte es am Sonntag keine Kundenauskünfte geben können.
Das Verwaltungsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Es sei „ohne Weiteres zumutbar, telefonische Auskünfte nur an Werktagen zu erteilen, zumal ihre Kunden Käufe durchgehend tätigen können“, teilte das Gericht mit.