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Urteil: Acht-Stunden-Tag für Fleischabfall-Fahrer

11.12.2019 14:38 Uhr
Justitia, Statue, Urteil, Gesetz
In dem Fall ging es um die Arbeitszeiten von Kraftfahrern einer Fleischmehlfabrik, die Tierkadaver transportieren
© Foto: Frank Rumpenhorst/dpa/picture-alliance

Auch Kraftfahrer, die als Angestellte einer Fleischmehlfabrik Tierkadaver transportieren, unterfallen dem Arbeitszeitgesetz und dürfen grundsätzlich täglich nur acht Stunden arbeiten, so das Oberverwaltungsgericht Münster.

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Münster. Auch Kraftfahrer, die als Angestellte einer Fleischmehlfabrik Tierkadaver transportieren, unterfallen dem Arbeitszeitgesetz und dürfen grundsätzlich täglich nur acht Stunden arbeiten, so das Oberverwaltungsgericht Münster.

Im Fall hatte die Betreiberin einer Fleischmehlfabrik gegen das Land Nordrhein-Westfalen geklagt. Wegen zahlreicher Überschreitungen der maximal zulässigen Arbeitszeit ihrer Kraftfahrer war gegen sie ein Bußgeldverfahren geführt, jedoch eingestellt worden. Es blieben aber Zweifel bezüglich der Rechtslage. weshalb sie vor dem Verwaltungsgericht nun die Feststellung begehrte, dass die Arbeitszeiten ihrer Kraftfahrer wegen des Vorrangs bestimmter europäischer Regelungen nicht unter die Bestimmungen des Ar­beitszeitgesetzes fallen. Das beklagte Land beharrte auf den üblichen acht Stunden (ausnahmsweise zehn Stunden). Das sah auch das Verwaltungsgericht Münster so, dessen Entscheidung nun in zweiter Instanz bestätigt wurde.

Europäisches Recht gilt auch in Deutschland

Begründet wurde das Urteil damit, dass eine im europäischen Recht den Mit­gliedsstaaten eröffnete Möglichkeit zur Abweichung von Bestimmungen über Lenk- und Ruhezeiten der Kraftfahrer, die tierische Abfälle beförderten, nicht von der Einhaltung der nationalen Arbeitszeitregelungen befreit. Vielmehr würden die „unionsrechtlichen Mindestanforderungen an die Höchstarbeitszeit des Fahrpersonals, die im deutschen Arbeitszeitgesetz umgesetzt seien, durch unmittelbar anwendbare europäische Normen über Lenk- und Ruhezeiten von Kraftfahrern lediglich ergänzt“.

Mit dieser Annahme weicht der Senat von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ab. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsache ist deshalb die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. (sk)

Urteil vom 30.10.2019
Aktenzeichen 4 A 1334/17

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