München. Ist der Unterfrachtführer für den Schaden am Transportgut verantwortlich, kann der Absender auch unmittelbar gegenüber diesem Ersatzansprüche geltend machen. Darauf wies das Oberlandesgericht München hin. Die Hauptfrachtführerin führte in diesem Fall für den Absender auf Grundlage eines Rahmenvertrages Autotransporte durch. Die Hauptfrachtführerin vergab mehrere Transporte an einen Unterfrachtführer, hierbei kamen Navigationsgeräte abhanden.
Der Geschädigte kann dafür gemäß Paragraf 437 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sowohl gegenüber der Unterfrachtführerin als auch gegenüber der Hauptfrachtführerin Schadenersatz verlangen. Er hat hier ein Wahlrecht, stellte das Gericht klar. Soll der Geschädigte nur dann Ansprüche gegenüber dem Hauptfrachtführer haben, wenn er zunächst erfolglos gegen den Unterfrachtführer vorgegangen ist, muss dies ausdrücklich einzelvertraglich geregelt werden. Lässt bei einer solchen Konstellation der Geschädigte die Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unterfrachtführer verjähren, kann auch der Hauptfrachtführer als Vertragspartner ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen. (ctw/ag)
Urteil vom 13.09.2017
Aktenzeichen: 7 U 4585/16