Die Straßenverkehrsordnung (StVO) regelt nicht nur den öffentlichen Straßenverkehr. Unter bestimmten Bedingungen kann die StVO auch auf privaten Betriebsgeländen gelten. Das kann jedenfalls dann passieren, wenn das Betriebsgelände für jedermann oder zumindest eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zugelassen ist und auch so genutzt wird. Außerdem muss der Verfügungsberechtigte - in der Regel der Eigentümer - diese Nutzung auch dulden, egal ob ausdrücklich oder stillschweigend.
Das stellte das Kammergericht Berlin in seinem Beschluss klar. Kommt es auf einem solchen Betriebsgelände zu einem Unfall, wird über das Verschulden der Beteiligten nach denselben Regeln entschieden, wie bei einem Unfall im öffentlichen Straßenverkehr.
Kammergericht Berlin
Beschluss vom 6. Oktober 2010
Aktenzeichen: 12 U 24/10