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Status quo Lieferkettengesetz: 206 Beschwerden eingegangen

22.10.2024 10:09 Uhr | Lesezeit: 2 min
Lieferkettengesetz auf dem Laptop
Wie viele Beschwerden wurden im Rahmen des deutschen Lieferkettengesetzes bisher eingereicht? Wie viele Kontrollen hat das BAFA durchgeführt? Diese und weitere Fragen stellte die Bundestagsfraktion der Linken der Regierung
© Foto: MQ-Illustrations/AdobeStock

Das LkSG ist seit 2023 in Kraft. Die Bundestagsfraktion Die Linke interessierte sich für den Umsetzungsstand und stellte einige Fragen – auch zur EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie und dem europäischen Lieferkettengesetz.

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Die Bundestagsfraktion Die Linke hat sich in einer kleinen Anfrage bei der Regierung nach dem aktuellen Stand der Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) erkundigt. Demnach sind seit Inkrafttreten des Gesetzes Anfang 2023 insgesamt 206 Beschwerden eingegangen, wie die Parlamentsnachrichten des Deutschen Bundestags weiter mitteilen.

Wie die Regierung in ihrer Antwort schreibt, hätten sich aus den Beschwerden 224 einzelne Vorgänge ergeben. Insgesamt 183 Vorgänge hätten aber keinen Bezug zum Gesetz oder hätten sich nicht auf LkSG-pflichtige Unternehmen bezogen.

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen mit mehr als 3000 Mitarbeitern und mit Sitz in Deutschland zur Achtung von Menschenrechten und Umweltstandards in ihren Lieferketten bestimmte Pflichten erfüllen. Seit 1. Januar 2024 gilt das Gesetz auch für Betriebe mit mehr als 1000 Beschäftigten. Zu den Pflichten gehört es auch, entsprechende Berichte abzugeben. Auch Unternehmen mit weniger Beschäftigten können indirekt als Zulieferer vom Gesetz betroffen sein.

Dem BAFA würden aktuell insgesamt 680 Berichte von Unternehmen nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz vorliegen, heißt es in der Antwort weiter. Einige der berichtenden Unternehmen würden aber nicht der Berichtspflicht nach dem Gesetz unterliegen.

Seit Inkrafttreten habe das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zudem insgesamt 1231 risikobasierte Kontrollen eröffnet. 118 Kontrollen führte es anlassbezogen durch, also aufgrund eines externen Hinweises oder sonstiger Informationen.

Nicht erfüllte Berichtspflichten: Verspätung erstmal nicht bestraft

Außerdem hat das Bundesamt mitgeteilt, dass es das Vorliegen der Berichte sowie deren Veröffentlichung erst zu einem späteren Zeitpunkt nachprüfen und damit eine Verspätung nicht sanktionieren wird. Das solle gewährleisten, dass das mit dem Regierungsentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz vorgesehene Ersetzungsrecht in Bezug auf die Berichte nach dem LkSG den Unternehmen auch tatsächlich zu Gute kommt, erklärt die Regierung. Anderenfalls wären die Berichte bereits vor Verabschiedung des Gesetzes fällig.

Die EU-Nachhaltigkeitsrichtlinie (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) tritt zum 1. Januar 2025 in Kraft. Ab dann könnten die Unternehmen, die unter die Richtlinie fallen, die Berichte nach dem LkSG durch die neu vorgesehenen Berichte nach der CSRD ersetzen.

EU-Lieferkettengesetz: Pflichten zum spätestmöglichen Zeitpunkt

Ebenso geht die Bundesregierung in ihrer Antwort auf das europäische Lieferkettengesetz (CSDDD) ein und inwieweit sich damit das LkSG ändert. Wie in der vom Bundeskabinett am 17. Juli beschlossenen Wachstumsinitiative vorgesehen, gelte es, bei der Umsetzung von Sorgfalts- und Berichtspflichten unverhältnismäßige Belastungen der Unternehmen zu vermeiden. Die CSDDD solle noch in dieser Legislaturperiode 1:1 so bürokratiearm wie möglich umgesetzt werden, indem man das LkSG ändere.

„Damit werden noch in dieser Legislaturperiode nur noch rund ein Drittel und damit weniger als 1 000 Unternehmen der bisher unter das LkSG fallenden Unternehmen direkt erfasst“, heißt es in der Antwort. Derzeit erarbeite das Bundesarbeitsministerium einen entsprechenden Reformentwurf. Alle Pflichten aus dem EU-Lieferkettengesetz, auch die Regelungen zur zivilrechtlichen Haftung, wolle die Bundesregierung erst zum spätesten europarechtlich vorgeschriebenen Zeitpunkt verbindlich machen.

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