Berlin. Kleinunternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige können ab dem heutigen Montag und bis Ende Mai die neuen Soforthilfen des Bundes erhalten. Nach Angaben des Bundeswirtschaftsministeriums können die Betroffenen die Anträge in den verschiedenen Bundesländern stellen.
Das 50-Milliarden-Euro-Programm der Bundesregierung sieht demnach vor, dass Kleinunternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten einmalig 9000 Euro erhalten können, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 15.000 Euro. Die Soforthilfen des Bundes sind mit den Soforthilfen der Länder kombinierbar, die mitunter höhere Beträge zu Verfügung stellen – auch für größere Unternehmen.
Das Geld ist vor allem dafür vorgesehen, trotz einbrechender Einnahmen weiterlaufende Zahlungsverpflichtungen etwa für die Miete von Geschäftsräumen abzudecken. Für die Auszahlung sind Behörden oder Förderbanken der Länder zuständig.
Das sollten Güterverkehrsunternehmen zudem zur neuen Soforthilfe wissen:
Antragsberechtigte: sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Sie müssen ihre Tätigkeit von einer inländischen Betriebsstätte oder einem inländischen Sitz der Geschäftsführung aus ausführen und bei einem deutschen Finanzamt angemeldet sein.
Umfang der Soforthilfe: Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise. Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu fünf Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15.000 Euro, ebenfalls für drei Monate.
Nachweis des Liquiditätsengpasses durch Corona-Krise: Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.
Auszahlung über die Länder: Bundesländer haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen. Eine Liste der Ansprechpartner finden Sie nachfolgend.
Unbürokratisches Antragsverfahren: Das Soforthilfe-Programm verzichtet bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren, um eine rasche und unbürokratische Auszahlung zu gewährleisten. Die Angaben zum Antrag müssen aber richtig sein – Falschangaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen und zu entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen führen. Anträge können bei den zuständigen Ansprechpartnern in den Ländern in Kürze elektronisch gestellt werden.
Antrags- und Auszahlungsfrist: Anträge sind bis spätestens 31.05.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.
Kumulierung mit anderen Beihilfen und steuerliche Relevanz: Eine Kumulierung mit anderen Hilfen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist grundsätzlich möglich. Eine Überkompensation ist aber zurückzuzahlen. Damit der Zuschuss jetzt, wenn es wichtig ist, in vollem Umfang den Unternehmen zu Gute kommt, wird er bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht berücksichtigt. Zwar ist der Zuschuss grundsätzlich steuerpflichtig, aber das wirkt sich erst dann aus, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, also frühestens im nächsten Jahr. Nur wenn im Jahr 2020 ein positiver Gewinn erwirtschaftet wurde, wird dann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig. (ag)
Übersicht über die zuständigen Behörden oder Stellen in den Ländern:
- Baden-Württemberg
Antragstellung bei und Vorprüfung durch IHK und HWK, Bewilligung durch L-Bank - Bayern
Regierungen und Landeshauptstadt München - Berlin
Investitionsbank Berlin (IBB) - Brandenburg
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) - Bremen
BAB Bremer Aufbau Bank
BIS Bremerhavener Gesellschaft für Investitionsförderung und Stadtentwicklung mbH - Hamburg
Hamburgische Investitions- und Förderbank (IFB Hamburg) - Hessen
Regierungspräsidium Kassel - Mecklenburg- Vorpommern
Landesförderinstitut Mecklenburg- Vorpommern (LFI-MV) - Niedersachsen
voraussichtlich: Investitions- und Förderbank Niedersachsen - NBank - Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierungen Arnsberg, Detmold, Düsseldorf, Köln, Münster - Rheinland-Pfalz
Investitions- und Strukturbank RP (ISB) - Saarland
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr des Saarlandes - Sachsen
Sächsische Aufbaubank - Förderbank (SAB) - Sachsen-Anhalt
Investitionsbank Sachsen-Anhalt - Schleswig-Holstein
Investitionsbank Schleswig- Holstein (IB.SH) - Thüringen
Thüringer Aufbaubank Die Antragsannahme sowie Vorprüfungen erfolgen auch über die IHKn und HWKn