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Scheinselbstständig: Ausnahmen von der Regel

01.06.2023 11:05 Uhr
Stethoskop auf mehreren Euro-Scheinen.
Es gibt Selbstständige, die in die Rentenversicherung einzahlen müssen. Sie haben trotzdem nicht den Status eines Scheinselbstständigen
© Foto: xy / stock.adobe.com

Scheinselbstständigkeit kann bestehen, wenn der „Selbstständige“ in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden und weisungsgebunden ist. Über ein Statusfestellungsverfahren lässt sich für Auftraggeber und -nehmer identifizieren, was vorliegt. Wer selbstständig tätig ist, muss keine Sozialabgaben zahlen, sondern sich selbstverantwortlich absichern. Doch es gibt auch Ausnahmen. Welche sind dies?

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Rentenversicherungspflichtige Selbstständige

Abzugrenzen vom Scheinselbstständigen ist der rentenversicherungspflichtige Selbstständige. Ein Unternehmer kann als selbstständig eingestuft sein und trotzdem in die Rentenversicherung einzahlen müssen. Ein solcher rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger ist – obwohl er Rentenbeiträge zahlen muss – kein Scheinselbstständiger.

Dafür muss er zwei Voraussetzungen erfüllen:

  • Erstens darf er keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dazu zählen auch Auszubildende.
  • Zweitens muss er auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sein.

Dabei ist es dem Unternehmer erlaubt, weiterhin mehrere geringfügig Beschäftigte (bis zur 520-Euro-Grenze) anzustellen.

Ausschlaggebend für eine wesentliche Beschäftigung ist, unabhängig von einzelnen Tätigkeiten im geringeren Umfang, ob der Selbstständige seine Einkünfte…

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