Scheinselbstständig: Ausnahmen von der Regel
Scheinselbstständigkeit kann bestehen, wenn der „Selbstständige“ in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden und weisungsgebunden ist. Über ein Statusfestellungsverfahren lässt sich für Auftraggeber und -nehmer identifizieren, was vorliegt. Wer selbstständig tätig ist, muss keine Sozialabgaben zahlen, sondern sich selbstverantwortlich absichern. Doch es gibt auch Ausnahmen. Welche sind dies?
Rentenversicherungspflichtige Selbstständige
Abzugrenzen vom Scheinselbstständigen ist der rentenversicherungspflichtige Selbstständige. Ein Unternehmer kann als selbstständig eingestuft sein und trotzdem in die Rentenversicherung einzahlen müssen. Ein solcher rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger ist – obwohl er Rentenbeiträge zahlen muss – kein Scheinselbstständiger.
Dafür muss er zwei Voraussetzungen erfüllen:
- Erstens darf er keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dazu zählen auch Auszubildende.
- Zweitens muss er auf Dauer und im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sein.
Dabei ist es dem Unternehmer erlaubt, weiterhin mehrere geringfügig Beschäftigte (bis zur 520-Euro-Grenze) anzustellen.
Ausschlaggebend für eine wesentliche Beschäftigung ist, unabhängig von einzelnen Tätigkeiten im geringeren Umfang, ob der Selbstständige seine Einkünfte…