Die Richtlinie soll eine verpflichtende Mindestmarktöffnung für Kleintransporter oder Lkw, die ohne Fahrer angemietet werden, erreichen. Sie ist die Reform der Richtlinie 2006/1/EG, um bestehende Beschränkungen bei grenzüberschreitenden Lkw-Vermietungen zu lockern.
Nach den derzeitigen Vorschriften können die EU-Mitgliedsstaaten verbieten, dass auf ihrem Hoheitsgebiet die in einem anderen EU-Staat zugelassenen Mietfahrzeuge verwendet werden dürfen, wie es in der Begründung für die Richtlinienreform heißt.
Für den saisonalen Bedarf
„Die neuen Regeln werden es den Unternehmen ermöglichen, leichter zusätzliche Lkw zu mieten, anstatt sie zu kaufen, um den saisonalen Bedarf zu decken“, erklärt Cláudia Monteiro de Aguiar (Europäische Volkspartei), Berichterstatterin des Ausschusses für Verkehr und Tourismus im Europäischen Parlament.
„Sie geben den Unternehmen auch mehr Entscheidungs- und unternehmerische Freiheit sowie die Möglichkeit, ihre Ressourcen bestmöglich einzusetzen, was sich positiv auf die Umwelt auswirkt und die Verkehrssicherheit verbessert.“
Verschiedene Umsetzungsmöglichkeiten: Mieten für zwei Monate oder Zulassen nach 30 Tagen
Die Richtlinie sieht vor, dass Transportunternehmen Mietfahrzeuge, die in einem anderen EU-Land zugelassen sind, für mindestens zwei aufeinanderfolgende Monate pro Jahr nutzen können.
Die EU-Mitgliedstaaten können alternativ auch vorschreiben, dass diese Fahrzeuge nach mindestens 30 Tagen der Nutzung gemäß ihren nationalen Vorschriften zugelassen werden müssen.
Meldung an nationale Behörde
Die Unternehmen müssen ihren nationalen Behörden melden, wenn sie solche Mietfahrzeuge nutzen. Damit soll es laut dem Parlament ermöglicht werden, die Rechtmäßigkeit der Transportunternehmen zu überwachen und zu kontrollieren.
Zahl der Mietfahrzeuge kann begrenzt werden
Die EU-Länder können auch die Zahl der Mietfahrzeuge begrenzen, die Unternehmen in ihrem Fuhrpark einsetzen dürfen. Diese Grenze darf aber nicht unter 25 Prozent der gesamten von einem Unternehmen eingesetzten Nutzfahrzeugflotte liegen.
Die Vorschriften treten 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft. Die Mitgliedstaaten haben danach 14 Monate Zeit, um sich auf die Anwendung der neuen Vorschriften vorzubereiten. (mwi)