Bei dem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ging es um einen Sanitäter. Er erhielt von seinem Arbeitgeber an seinem freien Tag eine Dienst-SMS, dass er für den Folgetag als „Springer“ im Einsatz sein solle. Der Sanitäter las die SMS nicht und kam verspätet zum Dienstbeginn, ein anderer Arbeitnehmer war für ihn eingesprungen.
Der Sanitäter erhielt eine Abmahnung und der Arbeitgeber trug die Arbeitszeit des Tages als Minusstunden ein. Dagegen klagte der Sanitäter und es ging in letzter Instanz vor das BAG. Dieses entschied zu Gunsten des Arbeitgebers. Zwar haben Arbeitnehmer ein Recht auf Ruhezeiten und Urlaub und müssen nicht ständig erreichbar sein. Trotzdem dürfe ein Arbeitgeber vertraglich gewisse Zeiten auch außerhalb der Dienstzeit festlegen, so die Richter. Aber nicht alles ist dabei erlaubt.
Im Rechtsblog der VerkehrsRundschau, den Abonnenten im Profiportal VRplus frei lesen können, erklärt Rechtsanwalt Axel Salzmann, was es mit dem Recht auf Nichterreichbarkeit auf sich hat und wie das Urteil des BAG für die Praxis zu bewerten und anzuwenden ist.