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Ratgeber: Nachweispflichten bei Lenk- und Ruhezeiten

18.09.2013 12:16 Uhr
Berufskraftfahrer, Tacho, LKW Fahrer
Die Bescheinigung über die berücksichtigungsfreien Tage muss dem Fahrer vor Fahrtantritt ausgehändigt werden
© Foto: Asfinag

Inwieweit müssen Unternehmer dafür Sorge tragen, dass die Fahrer ihren Nachweis über die sogenannten berücksichtigungsfreien Tage tatsächlich bei sich führen?

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Fahrer, die gewerblich Güter mit Fahrzeugen von über 3,5 Tonnen befördern, müssen die Lenk- und Ruhezeiten beachten und mittels Kontrollgerät aufzeichnen. Diese Aufzeichnung kann allerdings lückenhaft sein. Deshalb ist eine Bescheinigung über berücksichtigungsfreie Tage erforderlich, wenn der Fahrer für einen der dem Kontrolltag vorausgehenden 28 Kalendertage die vorgeschriebenen Tätigkeitsnachweise nicht vorlegen kann. Das kann etwa der Fall sein, wenn er ein Fahrzeug gelenkt hat, für das keine Nachweispflicht besteht, er wegen Krankheit ausgefallen ist oder sich im Urlaub befand.

Dies regelt Paragraf 20 der Fahrpersonalverordnung (FPersV). Aus der Bescheinigung muss erkennbar sein, welcher Grund auf den Fahrer zutrifft. Sie muss maschinenschriftlich erstellt werden, eine handschriftliche Bescheinigung genügt nicht. Der Nachweis muss vom Unternehmen oder einer beauftragten Person, die nicht der Fahrer selbst sein darf, und vom Fahrer unterschrieben werden. Der Nachweis ist nur dann entbehrlich, wenn der Fahrer den betreffenden Zeitraum vor Fahrtantritt durch manuelle Nachträge darlegen kann.

Die Bescheinigung über die berücksichtigungsfreien Tage muss dem Mitarbeiter vor Fahrtantritt ausgehändigt werden. Seit der neuesten Änderung der FPersV vom 7. Juni 2013 genügt allerdings auch ein Fax oder eine digitalisierte Kopie. Der Unternehmer muss nun jedoch dafür sorgen, dass der Fahrer diese Bescheinigung während der Fahrt auch tatsächlich mit sich führt oder die notwendigen manuellen Einträge auch tatsächlich vornimmt. Ein Verstoß gegen die Vorschrift stellt eine Ordnungswidrigkeit nach Paragraf 21 der FPersV dar. Neu ist übrigens auch, dass der selbstfahrende Unternehmer den Nachweis erbringen muss. (ir)

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