München. Grundsätzlich fällt die Anfahrtszeit von Arbeitnehmern von deren Wohnort zum Betrieb nicht unter das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das gilt auch für Fahrten vom Betrieb zurück zum Wohnort. Allerdings gibt es eine Ausnahmeregelung in Artikel 9 Absatz 3 der EG-Verordnung 561/2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr.
Voraussetzung für diese Ausnahme ist, dass der Fahrer mit einem Fahrzeug, das nicht unter die Verordnung fällt, zu seinem Arbeitsfahrzeug, für das die Verordnung gilt, an- oder abreist. Das Arbeitsfahrzeug darf sich dabei weder am Wohnort des Mitarbeiters noch in der Betriebsstätte befinden. Praktisch bedeutet das: Wenn der Mitarbeiter mit seinem privaten Pkw von der Betriebsstätte zum Lkw fährt, den er übernehmen soll und der sich außerhalb des Betriebes befindet, gilt der Anfahrtsweg als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Diese Zeit muss bei der Bemessung der höchstzulässigen Arbeitszeit berücksichtigt werden. Das gilt auch, wenn der Fahrer von seiner Wohnung mit seinem privaten Pkw direkt zum Lkw fährt, auf dem er eingesetzt werden soll, und sich der Lkw außerhalb des Betriebs befindet.
Lenkzeit stellt diese Arbeitszeit zwar nicht dar. Sie ist aber nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs als „andere Arbeit“ anzusehen (Rechtssache C - 297/99). Und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitgeber den Fahrer angewiesen hat, mit welchem Verkehrsmittel er diesen Weg zurückzulegen soll. „Andere Arbeiten“ müssen nach Artikel 6 Absatz 5 der EG-Verordnung 561/2006 registriert werden. Die Dokumentation muss entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder Ausdruck eingetragen oder manuell in das Kontrollgerät eingegeben werden. (ir)
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