Frankfurt am Main. Ist für den Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitsschutzkleidung vorgeschrieben, kann die Zeit fürs Umziehen und die dafür erforderliche Wegezeit als Arbeitszeit zu bezahlen sein. Das entschied das Landesarbeitsgericht Hessen im Fall eines Mitarbeiters eines Müllheizkraftwerkes. Dort war eine bestimmte Arbeitsschutzkleidung vorgeschrieben. Diese wurde im Betrieb gewaschen. Es standen Umkleideräume zur Verfügung.
Der Arbeitgeber schrieb allerdings ein Umziehen im Betrieb nicht vor. Dennoch musste er die Zeit für das Umkleiden sowie die Zeit, die der Arbeitnehmer von dem Umkleideraum zum Arbeitsplatz brauchte, als Arbeitszeit bezahlen. Der Grund: Die Arbeitskleidung war mit einem auffälligen Firmenaufdruck versehen, so dass es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar gewesen wäre, damit außerhalb des Betriebes aufzutreten. Ferner war die Kleidung nach der Schicht dermaßen verdreckt, dass es nicht akzeptabel gewesen wäre, dass der Arbeitnehmer sich damit in einen Pkw oder Bus setzt, um nach Hause zu fahren.
Urteil vom 23.11.2015
Aktenzeichen 16 Sa 494/15