Wien. Österreich hat fristgemäß zum 7. Mai 2017 eine Änderung im EU-Recht über die maximalen Maße und Gewichte schwerer Lkw in nationales Recht umgesetzt. Darüber informierte kürzlich der Deutsche Speditions- und Logistikverband (DSLV). Neben der Anhebung der zulässigen Gesamtgewichte von zwei- und dreiachsigen Lastwagen oder Sattelschleppern, die mit alternativen Antriebsformen ausgestattet sind, um jeweils maximal eine Tonne wurde demnach das Gewicht von fünf- und sechsachsigen Fahrzeugen (dreiachsige Kraftfahrzeuge mit zwei- oder dreiachsigem Sattelanhängern) im Rahmen multimodaler Verkehre auf bis zu 42 beziehungsweise 44 Tonnen neu festgelegt. Gleichzeitig wurde der Entfernungsradius auf maximal 150 Kilometer begrenzt.
Österreich hat die in der entsprechenden EU-Richtlinie 2015/719 festgelegte Pflicht zur Weitergabe einer schriftlichen Angabe des Gewichts jedes Containers und jeder Wechselbrücke an den Transportunternehmer laut dem DSLV allein auf den Spediteur als Absender fixiert. Unklar sei daher, inwieweit auch der Verlader als Absender dieser Pflicht unterliegt und damit in die Haftung einbezogen ist.
Die Schweiz hat die geänderten EU-Vorschriften „zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr“ kürzlich ebenfalls in nationales Recht umgesetzt – Deutschland bisher noch nicht. (ag)