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Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen vor dem Abschluss

23.04.2019 17:07 Uhr
Maja Hitij/dpa/picture-alliance
Bis 1. Mai 2019 müssen die Hauptzollämter alle unbefristeten Bewilligungen für Unternehmen gemäß den Unionszollkodex neu bewerten
© Foto: Maja Hitij/dpa/picture-alliance

Wie der Bundesverband Spedition und Logistik berichtet, liegen die Hauptzollämter im Zeitplan. Unbefristete Bestandsbewilligungen sind bis zum Abschluss ihrer Neubewertung durch den Zoll gültig.

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Berlin. Die Neubewertung aller vor dem 1. Mai 2016 erteilten zollrechtlichen Bewilligungen kann größtenteils bis 1. Mai 2019 abgeschlossen werden. Der Bundesverband Spedition und Logistik (DSLV) wies jetzt unter Verweis auf die Generalzolldirektion darauf hin, dass die unbefristeten Bestandsbewilligungen bis zum Abschluss ihrer Neubewertung gültig sind. Also über den 1. Mai 2019 hinaus. Dies gilt laut dem DSLV auch, wenn die Zollbehörde dem betroffenen Unternehmen den positiven Abschluss noch nicht mitgeteilt hat.

Befristete Bewilligungen (aktive und passive Veredelung, Endverwendung und vorübergehende Verwendung) seien hingegen rechtzeitig vor Ende ihrer Geltungsdauer zum 29. April 2019 neu zu beantragen.

Mit Inkrafttreten des Unionszollkodex (UZK) zum 1. Mai 2016 sind die Voraussetzungen angepasst worden, die Unternehmen erfüllen müssen, um zollrechtliche Bewilligungen zu erhalten. Aus diesem Grund ist die Zollverwaltung verpflichtet, sämtliche zuvor erteilten unbefristeten Bewilligungen (sogenannte Bestandsbewilligungen) bis zum 1. Mai 2019 neu zu bewerten. In Anschreiben, die die Hauptzollämter seit Anfang 2017 verschickten, informierten sie die Betroffenen über den Ablauf der Neubewertung, die Mitwirkungspflichten und die Unterlagen, die einzureichen sind. (ag)

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