Berlin. Das vierte Corona-Steuerhilfegesetz sieht verschiedene steuerpolitische Maßnahmen vor, unter anderem auch eine nochmalige Verbesserung der steuerlichen Verlustverrechnung.
Bisher können Verluste nur in das vergangene Jahr zurückgetragen und mit etwaigen Gewinnen des Vorjahres verrechnet werden, wie der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) ausführt. Als Folge daraus erstatten die Finanzämter einen Teil der bereits gezahlten Steuern zurück.
Vorschlag: Verlustrücktrag auf Vorkrisenjahre ausweiten
Dieser Zeitraum soll mit dem Gesetzentwurf dauerhaft auf zwei Jahre erweitert werden. Der DIHK betont: „Dies dürfte nicht ausreichen, da viele Unternehmen schon 2020 Verluste hatten oder pandemiebedingt lediglich stark unterdurchschnittliche Gewinne erzielen konnten. Kurzum: Die Maßnahme dürfte bei den Betrieben häufig ins Leere laufen.“
Der Verband schlägt vor, die Möglichkeit des steuerlichen Verlustrücktrags für die Krisenjahre 2020 bis 2022 auf die Vorkrisenjahre 2017 bis 2019 auszuweiten, damit Betriebe die aktuellen krisenbedingten Verluste besser verrechnen können. Hierdurch würden die Unternehmen schnell erforderliche Liquidität erhalten, um die Krisen besser bestehen zu können, so der Verband.
Verlustvolumen anheben
Weiterhin ist im Gesetzentwurf vorgesehen, für 2022 den maximalen Verlustrücktrag auf zehn Millionen Euro zu erhöhen – bei Verheirateten 20 Millionen Euro. Aber auch hier gilt laut DIHK, dass viele Unternehmen während der Corona-Krise und infolge des Ukraine-Krieges deutlich erhöhte Verluste erlitten hätten beziehungsweise aktuell erleiden würden. Deshalb empfiehlt der Verband, zumindest während der Krise auch das rücktragsfähige Verlustvolumen anzuheben.
„Idealerweise sollten sämtliche krisenbedingten Verluste mit Gewinnen der vergangenen Jahre verrechenbar sein“, heißt es weiter. Dabei könnten zusätzliche Nachweise der Unternehmen über die Einbußen sicherstellen, dass nur krisenbedingte Verluste über einen längeren Zeitraum und in besonderem Umfang geltend gemacht werden.
Mindestgewinnbesteuerung aussetzen
Ein weiterer Vorschlag des Verbandes ist es, die Mindestgewinnbesteuerung zeitweise auszusetzen. Die Regelung sieht derzeit vor, dass Verluste, die nicht durch den Verlustrücktrag berücksichtigt werden können, stattdessen mit zukünftigen Gewinnen zu verrechnen – das aber nicht vollständig, wie die Organisation ausführt.
Denn die Mindestgewinnbesteuerung schreibe vor, dass Verluste im Volumen von einer Million Euro vollständig, und darüber hinaus 60 Prozent aller weiteren Verluste berücksichtigt werden können. 40 Prozent des zukünftigen Gewinns eines Unternehmens jenseits von einer Million Euro sind demnach auch dann voll zu versteuern, wenn eigentlich noch ein anrechnungsfähiger Verlust aus früheren Jahren vorliegt.
Bei den betroffenen Unternehmen fallen somit Steuerbelastungen in der frühen Erholungsphase nach einer Krise an, so der Verband. Und zwar selbst dann, wenn sie die Verluste aus der Vergangenheit noch nicht wieder aufgearbeitet hätten. Das koste Liquidität und Eigenkapital. Beides würde gerade in der Aufbauphase häufig dringend für Investitionen in moderne, zeitgemäße Anlagen und Maschinen benötigt. (mwi)