Das Bundesverkehrsministerium hat einen Referentenentwurf unter dem Titel „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften“ vorgelegt, in der die geplanten Mautsätze aufgeführt sind. Er beinhaltet im Wesentlichen Änderungen am Bundesfernstraßenmautgesetz.
Erster Entwurf: Noch nicht von Bundesregierung abgesegnet
Bevor das Kabinett voraussichtlich am 10. Mai darüber berät, muss unter anderem noch die Ressortabstimmung erfolgen. Den Verbänden hatte das Ministerium für den 50-Seitigen Referentenentwurf für eine Stellungnahme nicht einmal zwei Tage Zeit gegeben. Sie mussten sich bis 27. April zurückmelden.
Nach den Stellungnahmen der Verbände und der Abstimmung in den beteiligten Ministerien kann der Referentenentwurf noch Änderungen unterliegen. Erst danach geht er ins Bundeskabinett und wird zum Regierungsentwurf. Auch danach kann es im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens noch zu Änderungen kommen.
Erweiterung auf 3,5 Tonnen und Einbeziehung emissionsfreier Fahrzeuge als weitere Schritte
Das heißt: Der derzeit vorliegende Referentenentwurf mit seinen Angaben zur Maut könnte so kommen, muss aber nicht. Grundsätzlich soll die Mauterhöhung laut Entwurf in drei Schritten erfolgen:
- Ab Dezember 2023 ist geplant, auch für die CO2-Emissionen des Fahrzeugs Maut zu erheben. Damit setzen sich die Mautkosten dann aus den Teilen Infrastruktur-, Schadstoff, Lärm- sowie zusätzlich Klimabelastung, sprich CO2-Ausstoß, zusammen. Der Gesetzgeber spricht hier von „Mautteilsätzen“.
- Ab Juli 2024 müssen auch Nutzfahrzeuge ab 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse eine Maut für alle Mautteilsätze zahlen.
- Ab 1. Januar 2026 wird im Bereich der Infrastrukturbelastung die Maut in Emissionsklassen unterteilt. Das liegt daran, dass ab dann auch schwere Nutzfahrzeuge der Emissionsklasse 5, also emissionsfreie Fahrzeuge, nicht mehr von allen Teilen der Maut befreit sein sollen.
Ein schweres Nutzfahrzeug der Emissionsklasse 5 zahlt ab 1. Januar 2026 so pro Kilometer 3,6 Cent Maut für die Infrastrukturkosten und 0,1 Cent Maut für Luftverschmutzungskosten sowie zum Beispiel bei 12 bis 18 Tonnen zulässiger technischer Gesamtmasse 1,6 Cent für Lärmbelastungskosten.
Teurer in der Rush Hour?
Aber das ist noch nicht alles: Der Mautteilsatz im Bereich Infrastrukturkosten könnte sich zu speziellen Zeiten für bestimmte Teilabschnitte einer Fernstraße erhöhen, wenn diese besonders stark frequentiert ist. Das könnte zum Beispiel zur Rush Hour oder bei Sommerferienbeginn im jeweiligen Bundesland sein.
Sie kann sich außerdem entsprechend verringern: Zu Zeiten, zu denen in bestimmten Abschnitten wenig Verkehr herrscht. Der Referentenentwurf sieht vor, dass das Bundesverkehrsministerium dazu eine Rechtsverordnung erlassen kann.
Diese muss aber gewisse Anforderungen erfüllen: Geplant ist zum Beispiel, dass sich die Maut um maximal 175 Prozent des durchschnittlichen Mautteilsatzes in der Fahrzeugkategorie erhöhen darf.
Auch Wasserstoff-Lkw von Maut bis 2026 befreit
Eine weitere Änderung betrifft Fahrzeuge, die von der Maut befreit werden. Bisher waren elektrisch betrieben Fahrzeuge von der Maut ausgenommen. Im Entwurf wird dies erweitert: Bis 31. Dezember 2025 sollen demnach emissionsfreie schwere Nutzfahrzeuge von der Maut ausgenommen sein.
Dazu zählen beispielsweise auch Fahrzeuge, die Wasserstoff in ihrem Motor als Antriebsenergie nutzen. Für emissionsfreie Nutzfahrzeuge mit nicht mehr als 4,25 Tonnen zulässiger technischer Gesamtmasse soll die Mautbefreiung auch über 2026 hinaus gelten.
Möglicher Spielraum für Beginn der CO2-Maut
Ein weiterer Punkt: Das Bundesverkehrsministerium hat laut Gesetzentwurf die Möglichkeit, die Mautteilsätze für die Emissionskosten auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Dezember 2023 zu verschieben.
Das soll möglich sein, wenn es aus technischen oder rechtlichen Gründen für die „ordnungsgemäße Erhebung der Maut erforderlich ist“, heißt es im Referentenentwurf. Dafür müsste das Ministerium ebenfalls erst eine Rechtsverordnung erlassen.
Mögliche Mautkosten bei 18-Tonnern
Aber wie gestalten sich die geplanten Mautkosten denn jetzt genauer? Ab 1. Dezember 2023 bis voraussichtlich 31. Dezember 2025 könnte ein Lkw der Klasse EURO VI mit mehr als 18 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht und maximal drei Achsen insgesamt 31,3 Cent pro Kilometer an Maut zahlen.
Dabei setzen sich die Mautteilsätze wie folgt zusammen: 14,1 Cent für Infrastrukturkosten, 2,2 Cent für Luftverschmutzungskosten, 1,6 Cent für Lärmbelastungskosten und 13,4 Cent für Emissions-Kosten. Ohne die Emissionskosten läge der Mautsatz bei 17,9 Cent pro Kilometer.
Das gleiche Fahrzeug mit der Klasse EURO III würde insgesamt 42,9 Cent pro Kilometer an Maut zahlen. Dabei setzen sich die Mautteilsätze wie folgt zusammen: 14,1 Cent für Infrastruktur, 13,4 Cent für Luftverschmutzung, 1,6 Cent für Lärmbelastung und 13,8 für den CO2-Ausstoß. Ohne die Emissionskosten läge der Mautsatz bei 29,1 Cent pro Kilometer.
Eine Übersicht der geplanten Lkw-Mausätze ab 1. Dezember 2023 finden Sie im Dokumenten-Bereich unseres Profiportals VerkehrsRundschau plus unter:
Geplante Lkw-Mautsätze ab 1. Dezember 2023 bis voraussichtlich 31. Dezember 2025.
Mehreinnahmen für den Bund
Der Bund rechnet laut dem Entwurf durch die CO2-Maut im Bereich der Fahrzeuge ab 7,5 Tonnen mit Mehreinnahmen von 27,15 Milliarden Euro von 2023 bis 2027. Die Mehreinnahmen durch die Mautausdehnung auf Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse sollen bei insgesamt 3,855 Milliarden Euro im Zeitraum 2024 bis 2027 liegen.
Dabei rechnet das Ministerium damit, dass auf die Unternehmen aus dem Bereich Güterverkehr durch die Erweiterung der CO2-Maut auch auf mautpflichtige Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse zwischen 2024 und 2027 insgesamt eine kostenseitige Belastung von rund 7,62 Milliarden Euro pro Jahr zukommen könnte.
Auswirkungen auf das Verbraucherpreisniveau schließt der Referentenentwurf nicht aus. Diese sollen demnach aber nur marginal ausfallen, weil die Mautkosten nur einen geringen Teil der Transportkosten und noch geringenen Anteil am Endprodukt ausmachen würden. Laut Entwurf beträgt der Anteil am Endprodukt rund 0,1 Prozentpunkte bei einer Gebühr für Kosten für verkehrsbedingte Kohlenstoffdioxid-Emissionen basierend auf einem Kohlenstoffdioxid-Tonnenpreis von 200 Euro.
Der Referentenentwurf ist hier auf den Seiten des Bundesverkehrsministeriums als PDF abrufbar.