Luxemburg. Unternehmen, die vom europäischen Lkw-Kartell betroffen sind und auf Schadenersatz klagen wollen, können dies in dem Land tun, in dem sie ihren Firmensitz haben. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden.
In dem Fall hat ein spanisches Unternehmen zwischen 2004 und 2009 bei einem Volvo-Händler in Madrid fünf Lkw erworben. Nachdem das Lkw-Kartell aufgedeckt wurde, klagte das Unternehmen vor einem Gericht in Madrid gegen Volvo auf Zahlung von Schadenersatz.
Volvo bestreitet Zuständigkeit des spanischen Gerichts
Die beklagten Gesellschaften des Volvokonzerns bestritten die internationale Zuständigkeit des spanischen Gerichts. Nach ihrer Auffassung ist das schädigende Ereignis an dem Ort eingetroffen, an dem die Lkw-Kartellabsprache getroffen wurde, also in anderen EU-Mitgliedstaaten. Das spanische Gericht legte daraufhin die Frage dem EuGH vor.
EuGH: Ort des Kaufs oder Ort des Firmensitzes ist entscheidend
Nach dessen Auffassung ist für Klagen gegen das Lkw-Kartell entweder das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das geschädigte Unternehmen die betreffenden Fahrzeuge gekauft hat, oder – wenn das Unternehmen die Fahrzeuge an mehreren Orten gekauft hat – das Gericht, in dessen Bezirk sich der Sitz des geschädigten Unternehmens befindet.
Jedoch wies der EuGH auch darauf hin, dass jeder EU-Mitgliedstaat auch ein Gericht innerhalb des Landes bestimmen kann, vor dem dann Klagen gegen das Lkw-Kartell gebündelt werden.
Mehr Informationen zu den Prozessen gegen das Lkw-Kartell finden Sie in diesem Artikel: Lkw-Kartell-Prozess: Niederländisches Gericht entscheidet für Kläger. (ir)