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Haftung bei Luftfracht: Wie weit reicht das Montrealer Übereinkommen?

21.03.2025 10:49 Uhr | Lesezeit: 1 min
Luftfracht
Geht das Frachtgut verloren, wird es beschädigt oder kommt verspätet an, gelten bei der Haftung die Regeln des Montrealer Übereinkommens. Wo es endet und das innerdeutsche Transportrecht beginnt, damit beschäftigen sich auch die Gerichte
© Foto: ZoomTeam/AdobeStock

Aufgrund der globalen Inflation wurden die Haftungsgrenzen des Übereinkommens angepasst. Das kann für Luftfrachtführer teure Auswirkungen haben, wie Rechtsanwalt Axel Salzmann im aktuellen Rechtsblog der VerkehrsRundschau ausführt.

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Ende 2024 sind die Haftungshöchstgrenzen des Montrealer Übereinkommens gestiegen. Das Übereinkommen setzt einheitliche Haftungsvorschriften für Gütertransport und Personenbeförderung im Luftverkehr fest. Luftfahrunternehmen und Luftfrachtspediteure haften demnach nur beschränkt, wenn ein Gut nach der Beförderung beschädigt oder verloren gegangen ist, oder verspätet eintrifft.

Im Abstand von fünf Jahren müssen die Haftungshöchstgrenzen überprüft und an die globale Inflation angepasst werden. 2024 war es wieder soweit. Dies führte zu einer Anhebung. Der Haftungsbetrag erhöhte sich von ursprünglich 22 Sonderziehungsrechten auf 26 Sonderziehungsrechte.

Bei einem Kurs von 1,24 Euro (Stand: November 2024) entspricht dies einem Haftungsbetrag in Höhe von 32,24 Euro pro Kilogramm. Das ist eine deutliche Steigerung gegenüber den vorher geltenden 27,28 Euro pro Kilogramm, wie Rechtsanwalt Axel Salzmann im Rechtsblog der VerkehrsRundschau ausführt.

Entscheidend für die Haftungsfrage sei zudem, wie weit das Übereinkommen gilt. Denn je nachdem, welcher Zeitraum maßgeblich ist, hafte der Spediteur begrenzt nach dem Übereinkommen oder unbegrenzt nach innerdeutschem Transportrecht.

Wie die deutschen Gerichte diese Frage bewerten und inwieweit auch Spediteure mit Luftfrachtersatzverkehren betroffen sein können, erfahren Abonnenten im Rechtsblog, den sie im Profiportal VRplus frei lesen können. Salzmann geht auch auf die Frage ein, inwiweit andere gesetzliche Vorschriften von Erhöhungen durch die gobale Inflation berührt sein könnten.

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