Berlin. Wenn sich Arbeitnehmer entscheiden, in Rente zu gehen, bevor sie die Regelaltersgrenze erreichen, gibt es Abzüge beim Rentenanspruch. Das sind für jeden Monat, der früher in Rente gegangen wird, 0,3 Prozent weniger. Allerdings war es auch bislang schon möglich, diese Abschläge durch höhere Einzahlungen auszugleichen. Mehr einzahlen in die Rentenkasse durfte man ab 55 Jahren. Mit dem neuen Flexi-Renten-Gesetz wird diese Grenze ab dem 1. Juli 2017 nach unten verschoben. Künftig ist es schon ab 50 Jahren möglich, Ausgleichszahlungen zu tätigen.
Die bisherige gesetzliche Hinzuverdienstgrenze bei einem vorzeitigen Ruhestand von 6300 Euro pro Jahr (14-mal 450 Euro), bis zu der das Einkommen nicht auf die Rente angerechnet wird, soll bestehen bleiben. Die Summe soll allerdings anders als bisher pro Jahr verrechnet werden können. Von den darüber hinausgehenden Verdiensten werden künftig 40 Prozent vom Altersgeld abgezogen. Maximal können Rente und Hinzuverdienst zusammen so hoch sein wie der höchste Bruttoverdienst der vorangegangenen 15 Jahre.
Dazu ein Rechenbeispiel: Wer 18.000 Euro pro Jahr hinzuverdient, überschreitet die 6300-Euro-Grenze um 11.700 Euro im Jahr, also um 975 Euro im Monat. 40 Prozent dieses Betrages, also 390 Euro pro Monat, werden von der Rente abgezogen. Liegt die monatliche Rente bei 1200 Euro, erhält der Vorruheständler nach dem neuen Modell eine Teilrente von 810 Euro. (ag/ir)