Hamburg. Grundsätzlich kann die Verkehrshaftungsversicherung die Leistung verweigern, wenn der Versicherungsnehmer sich in Zahlungsverzug befindet beziehungsweise er oder einer seiner Repräsentanten eine Obliegenheit aus den Versicherungsbedingungen verletzen. Das Oberlandesgericht Hamburg hat jetzt anlässlich einer sogenannten Deckungsschutzklage ein Urteil zu den genauen Voraussetzungen für eine solche Leistungsfreiheit der Versicherung gefällt. In dem Fall verlangte ein Unternehmen von seinem Verkehrshaftungsversicherer Schadenersatz wegen eines Containerdiebstahls.
Der Unternehmer hatte sich gegen die Risiken aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Spediteur und Frachtführer versichert. Sein Versicherer wollte allerdings aus verschiedenen Gründen nicht zahlen. Aus seiner Sicht musste er zum Beispiel nicht für den Schaden aufkommen, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Containerdiebstahls die Versicherungsprämien nicht vollständig gezahlt habe. Im Übrigen habe der Kläger seine vertraglichen Obliegenheiten vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig verletzt, was zur vollständigen Leistungsfreiheit führe.
Versicherer muss 50 Prozent des Schadens zahlen
Damit hatte der Versicherer vor dem Oberlandesgericht Hamburg keinen Erfolg. Um wegen der Prämienrückstände, die Gegenstand des Vollstreckungsbescheid waren, eine Leistungsfreiheit geltend machen zu können, müsste die dem Kläger zunächst eine neue qualifizierte Mahnung erhalten haben. Dies sei unstreitig nicht geschehen und der Versicherungsnehmer habe sich darauf verlassen müssen, dass ihm bei vollständiger Tilgung der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid für die entsprechende Prämienperiode keine Nachteile im Hinblick auf seinen Versicherungsschutz erwachsen.
Auch das Argument, es handele sich um eine vorsätzliche Verletzung der vertraglichen Obliegenheiten, ließen die Richter nicht gelten. Der Unternehmer habe zwar in Kenntnis des hohen Warenwertes den abgekoppelten Auflieger seines Lkw ohne Königzapfenschloss auf seinem unzureichend geschützten und schwer einsehbaren Betriebsgelände abgestellt. Dadurch habe er den Diebstahl in grob fahrlässiger Weise wesentlich erleichtert. Ihm sei aber zu Gute zu halten, dass Diebstähle von seinem Betriebsgelände bislang noch nicht vorgekommen seien. Sein Verhalten sei innerhalb grober Fahrlässigkeit daher nur von mittlerem Gewicht. Die Beklagte sei deshalb nur zur Hälfte leistungsfrei, so das Urteil. (ag)
Urteil vom 08.03.2018
Aktenzeichen 6 U 39/17