Karlsruhe. Ein Palettentauschvertrag, in dem der Frachtführer gegenüber dem Absender das Tauschrisiko übernimmt, kann auch stillschweigend zustandekommen. Und zwar durch langjährige Vertragspraxis. Das stellte das Oberlandesgericht Karlsruhe klar. In diesem Fall ging es um eine Spedition, die 20 Jahre lang Güter für ein Unternehmen transportiert hatte. Es gab einen Frachtvertrag zwischen beiden – allerdings ohne eine Regelung zum Palettentausch.
Die Ware wurde auf Europaletten oder in Gitterboxen an die Spedition übergeben, diese sorgte dann für einen Austausch bei dem Empfänger. Der Absender führte ein Palettenkonto, das jeweils monatlich mit der Spedition abgeglichen wurde. Ergab sich ein Saldo zuungunsten der Spedition, sorgte diese eigenständig für einen Ausgleich.
Als die Spedition 2013 ihre Tätigkeit beendete, verlangte der Auftraggeber für rund 3500 nicht getauschte Transportmittel einen Schadensersatz von etwa 30.000 Euro. Den bekam er auch. Denn die Richter gingen von einem stillschweigend geschlossenen, also konkludenten Tauschvertrag aufgrund der langjährigen Vertragsbeziehung und der geübten Praxis bei der Abwicklung der Frachtaufträge aus.
Als Argument hierfür werteten die Richter insbesondere die Führung eines Palettenkontos, die monatliche Abstimmung des Kontos zwischen den Vertragspartnern und die Praxis des Ausgleichs von Fehlbeständen. Hier hatte die Spedition offensichtlich das Tauschrisiko für das Unternehmen übernommen, so dass für nicht getauschte Paletten Ersatz zu leisten war. (ctw/ag)
Urteil vom 21.12.2017
Aktenzeichen 9 U 18/16