Köln. Die neue Richtlinie über die Förderung von betrieblichen Ausbildungsverhältnissen zum Berufskraftfahrer in Unternehmen des Güterkraftverkehrs ist am Mittwoch im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Darauf machte das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) jetzt aufmerksam, das im Auftrag des Bundesverkehrsministeriums die Zuschüsse im Rahmen der Mautharmonisierung verteilt. Nach Angaben der Behörde in Köln beginnt Antragsfrist für das Förderprogramm „Ausbildung 2016“ am 1. Februar 2016 und endet am 31. Oktober 2016.
Zusammen mit der Mautpflichtgrenze hat das Ministerium die Gewichtsgrenze für die Zuwendungsberechtigung inzwischen auf Lkw, die 7,5 Tonnen und schwerer sind, gesenkt. Einen Antrag können Unternehmen, die Güter- und Werkverkehr betreiben, nach wie vor nur auf dem elektronischen Weg stellen. Dafür müssen sie sich unter antrag-bvbs.bund.de kostenlos registrieren. Auf diesem E-Service-Portal des BAG muss man auch später die Verwendungsnachweise hochladen. Das BAG übermittelt jedem Antragsteller ein Kontrollformular, das er unterschrieben und mit Firmenstempel versehen über das E-Service-Portal an die Bewilligungsbehörde zurücksenden muss.
Bei der dreijährigen Ausbildung zum Berufskraftfahrer erkennt das BAG weiterhin pauschal 50.000 Euro als zuwendungsfähige Kosten pro Ausbildungsverhältnis an. Davon entfallen 21.700 Euro auf das erste Ausbildungsjahr, 15.200 Euro auf das zweite Ausbildungsjahr und 13.100 Euro auf das dritte Ausbildungsjahr. Bei kürzeren Ausbildungszeiten werden die Pauschalbeträge anteilig berechnet. Das BAG verteilt sie dabei gleichmäßig auf die betroffenen Ausbildungsmonate. Laut der Richtlinie darf der Zuwendungshöchstbetrag je Ausbildungsvorhaben in einem Unternehmen zwei Millionen Euro nicht überschreiten.
Das BAG unterscheidet drei Unternehmensgrößen
Von den zuwendungsfähigen Kosten übernimmt die Behörde neuerdings bei kleinen Unternehmen (weniger als 50 Beschäftigte oder der Jahresumsatz beziehungsweise die Jahresbilanz übersteigt nicht 10 Millionen Euro) inzwischen 70 Prozent, bei mittleren Unternehmen (weniger als 250 Beschäftigte oder der Jahresumsatz/die Jahresbilanz übersteigt nicht 43 Millionen Euro) 60 Prozent und bei anderen Antragstellern 50 Prozent. In der vergangenen Förderperiode waren es 50 Prozent bei kleinen und mittleren beziehungsweise 43 Prozent bei allen anderen Antragstellern.
Förderfähig sind nur Ausbildungsverhältnisse, mit denen nicht vor Antragstellung auf Förderung begonnen worden ist. Die entsprechenden Verträge darf man also erst abschließen, nachdem die Anträge in Köln eingegangen sind. Unvollständige oder fehlerhafte Anträge werden abgelehnt. Der Zuwendungsempfänger ist gemäß der Richtlinie zudem verpflichtet, dem BAG unverzüglich eine Änderung der Verhältnisse mitzuteilen, die zur Aufhebung oder Änderung der Höhe des Zuschusses führen könnten. Bei einem vorzeitigen Ende der Ausbildung kann die Behörde einen Teil des Geldes, mitunter sogar den gesamten Zuschuss, zurückfordern.
Für die Bewilligung müssen förderberechtige Unternehmen innerhalb von zwei Monaten ab Bekanntgabe des jeweiligen Zuwendungsbescheids über das E-Service-Portal bestimmte Nachweise erbringen. Das ist zum einen der Ausbildungsvertrag und zum anderen eine Bestätigung des Eintrags in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Das Geld zahlt die Behörde erst aus, wenn die Verwendungsnachweise form- und fristgerecht eingeleitet werden. Die Teilverwendungsnachweise sind innerhalb der ersten zwei Monate eines Kalenderjahres für die absolvierten Ausbildungsmonate des vorangegangenen Kalenderjahres vorzulegen. Den abschließenden Verwendungsnachweis möchte das BAG innerhalb von zwei Monaten nach dem Ausbildungsende haben. (ag)