München. Unternehmen müssen Corona-Hilfen korrekt angeben und versteuern. Darauf weist Alexander Littich, Rechtsanwalt bei der Ecovis Steuerberatungsgesellschaft hin. Er warnt davor, zu schludern oder falsche Angaben zu machen. Denn seit Ende November 2020 melden die auszahlenden Stellen den Finanzämtern, wer Corona-Hilfen empfangen hat. Entdeckt das Finanzamt Ungereimtheiten, drohen Steuerverkürzungen oder sogar Steuerhinterziehung.
„Die Meldepflicht befreit Steuerpflichtige nicht von ihrer Verantwortung, bei der Erstellung ihrer Steuererklärung richtige Angaben zu machen“, so Littich. Dazu gebe es zusätzlich für die Einkommensteuererklärung 2020 die Anlage Corona.
Doch nicht gebraucht? Im Zweifel besser zurückzahlen
Allen, die aus Verunsicherung im Frühjahr 2020 Corona-Soforthilfe beantragt und bekommen haben, diese aber dann nicht gebraucht haben, rät Littich sich bei der auszahlenden Stelle zu melden. „Wer letztlich den Bedarf nicht nachweisen kann, weil sich die wirtschaftliche Situation des Betriebs besser entwickelt hat, als befürchtet, begeht Subventionsbetrug“, warnt der Ecovis-Steuerstrafrechtler. Aktuell ermitteln zahlreiche Behörden wegen des Missbrauchs von Corona-Hilfen.
Seit November müssen öffentliche Stellen den Finanzbehörden miteilen, wenn wenn sie Steuerpflichtigen Soforthilfen oder Überbrückungshilfen des Bundes sowie andere Corona-Hilfen der Länder bewilligt oder gezahlt haben. Zu den Informationen gehört die Art der Corona-Hilfe, der Betrag und die Zeitpunkte der Beantragung und Auszahlung. Sie soll die Steuerehrlichkeit erhöhen.