Berlin. Mit der 16. Schiffssicherheitsanpassungverordnung, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt I Nr. 30 vom 30. Juni 2016, wird unter anderem die Änderung des internationalen Übereinkommens zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) zur verpflichtenden Angabe der verifizierten Bruttomasse von Seecontainern umgesetzt. Wie mehrfach berichtet, kann dies entweder durch das Wiegen des beladenen Containers unter Verwendung kalibrierter und zertifizierter Ausrüstung geschehen (Methode 1) oder durch das Wiegen und Aufsummieren aller Versandstücke, der sonstigen Ladungsgegenstände sowie des Taragewichts des Containers mittels einer zertifizierten Methode (Methode 2).
Genauigkeit und Qualität
In einem Schreiben an die Dienststelle Schiffssicherheit der Berufsgenossenschaft Verkehr hat das Bundesverkehrsministerium nun festgelegt, welche Maßgaben die Waagen sowie die Verfahren erfüllen müssen, um als kalibriert, zertifiziert und zugelassen zu gelten. Dieses Schreiben wurde im Verkehrsblatt Heft 13 vom 15. Juli veröffentlicht.
Die Maßgaben in Kurzform:
- Methode 1: Verwendung von Waagen mit mindesten der Genauigkeitsklasse IIII (IV) (Grobwaage)
- Methode 2:
- Verwendung des Muster-Berechnungsblatts der BG Verkehr
- Fehlertoleranzen und Genauigkeitsanforderungen müssen denen der Waagen der Genauigkeitsklasse III entsprechen (Handelswaage)
- alternativ gilt es als zugelassen, wenn die ermittelten Wiegedaten im Rahmen eines ISO-zertifizierten oder vergleichbaren Qualitätsmanagementsystems dokumentiert werden. (gg/gh)