Erfurt. Schlechte Nachrichten vom Bundesarbeitsgericht für Arbeitgeber, deren Angestellte Bereitschaftsdienste leisten: Für die Stunden, in denen Mitarbeiter auf ihren Einsatz warten, haben sie Anspruch auf den Mindestlohn von derzeit 8,50 Euro pro Stunde. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am Mittwoch in Erfurt in einem zweiten Grundsatzurteil seit Mindestlohn-Einführung vor eineinhalb Jahren. Für den Präzedenzfall sorgte ein Rettungssanitäter aus Nordrhein-Westfalen.
Die höchsten deutschen Arbeitsrichter begründeten ihre Entscheidung damit, das Mindestlohngesetz differenziere nicht zwischen regulärer Arbeitszeit und Bereitschaftsstunden. Es sehe eine einheitliche Lohnuntergrenze vor. Anfang 2017 soll der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland auf 8,84 Euro steigen, legte die dafür zuständige Kommission von Arbeitgebern und Arbeitnehmern in dieser Woche fest.
Der Fünfte Senat setzte zudem Regeln, was er unter Bereitschaftszeiten versteht: Mindestens 8,50 pro Stunden müssten dann gezahlt werden, wenn sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten müsse, „um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen“. Dabei sei es unerheblich, ob ein Ort im Betrieb oder außerhalb festgelegt werde.
Im Fall des Klägers, der beim Rettungsdienst des Kreises Heinsberg beschäftigt ist und nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes bezahlt wird, sahen die Bundesarbeitsrichter die Vorgaben des Mindestlohngesetzes als erfüllt an. Er bezieht nach Angaben des Gerichts ein Bruttogehalt von rund 2680 Euro monatlich, mit dem seine Wochenarbeitszeit von 39 Stunden sowie wöchentlich neun Bereitschaftsstunden abgedeckt werden.
Bei insgesamt maximal 228 Stunden monatlich übersteige die Bezahlung den gesetzlichen Mindestlohn, erklärten die Richter. Seine Klage wurde wie bereits von der Vorinstanzen in Nordrhein-Westfalen abgewiesen. Der Kläger hatte argumentiert, die tarifliche Vergütungsregelung sei durch das Mindestlohngesetz unwirksam geworden. Dass verneinten die Bundesarbeitsrichter.
Sie hatten Ende Mai ihr erstes Urteil zum Mindestlohngesetz gefällt. Danach können Arbeitgeber Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld in bestimmten Fällen verrechnen, um die gesetzliche Lohnuntergrenze zu erfüllen. (dpa)
Urteil vom 29.06.2016
Aktenzeichen: 5 AZR 716/15