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Bundesgericht bestätigt Leiharbeiterverbot bei Streiks

06.08.2020 11:40 Uhr
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Das Bundesverfassungsgericht hat eine bereits geltende Regelung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bestätigt
© Foto: Uli Deck/dpa/picture-alliance

Eine 2017 verschärfte Regelung im reformierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz verletze Arbeitgeber nicht in ihren Grundrechten, meinen die Verfassungsrichter in Karlsruhe.

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Karlsruhe. Der Einsatz von Leiharbeitern als Streikbrecher ist zu Recht in Deutschland verboten. Die 2017 verschärfte Regelung verletze Arbeitgeber nicht in ihren Grundrechten, entschied kürzlich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Die Belastungen seien zwar gewichtig. Laut Mitteilung vom Donnerstag sind diese aber gerechtfertigt: Auch der Gesetzgeber verfolge Ziele von erheblichem Gewicht.

Das Verbot steht im reformierten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Leiharbeiter dürfen danach nicht auf bestreikten Arbeitsplätzen eingesetzt werden, wenn der Betrieb unmittelbar durch einen Arbeitskampf betroffen ist. Bei Verstößen droht neuerdings ein hohes Bußgeld von bis zu 500 000 Euro. Ein Leistungsverweigerungsrecht hatten Leiharbeiter bei Streiks schon länger.

Gesetzliche Regelung ist verhältnismäßig

Geklagt hatte ein bundesweit tätiger Kinobetreiber, der sich durch das Verbot im Arbeitskampf bei der Wahl der Mittel eingeschränkt sieht. Die Verfassungsrichter halten es aber für verhältnismäßig – zumal die Vorschrift „nicht den generellen Einsatz von Leiharbeitskräften im Betrieb, sondern nur den unmittelbaren oder mittelbaren Einsatz als Streikbrecher“ verbiete.

Die Bundesregierung hatte die Vorschriften verschärft, weil nach ihrem Eindruck vermehrt Leiharbeiter als Streikbrecher eingesetzt wurden. Diese seien „zum Teil massiv unter Druck gesetzt“ worden, stand damals im Gesetzentwurf. Die Neuregelung sollte Betroffene besser schützen. Ein zweites legitimes Ziel sehen die Richter darin, das Kräftegleichgewicht zwischen den Tarifparteien zu sichern. Dieses würde sonst erheblich zulasten der Gewerkschaften verschoben. (dpa/ag)

Beschluss vom 19. Juni 2020
Aktenzeichen: 1 BvR 842/17

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