Mainz. Ein befristeter Arbeitsvertrag kann einen Mitarbeiter das Weihnachtsgeld kosten. Das geht aus einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz hervor. Denn endet der befristete Arbeitsvertrag vor dem im Tarifvertrag geregelten Stichtag, darf der Arbeitgeber von der Zahlung des Weihnachtsgeldes absehen. (Az.: 10 Sa 1/11).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Zahlungsklage eines Arbeitnehmers ab. Der Kläger hatte einen bis zum 31. Dezember 2009 befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen. Anders als den übrigen Mitarbeitern zahlte ihm der Arbeitgeber für 2009 kein Weihnachtsgeld.
Er verwies zur Begründung auf den Tarifvertrag, wonach derjenige kein Weihnachtsgeld bekomme, der bis zum 31. März des Folgejahres ausscheide. Der Kläger meinte, er sei ja nicht freiwillig gegangen, sondern wegen der Befristung seines Vertrages.
Das LAG ließ diesen Einwand nicht gelten. Maßgebend sei allein, dass der Kläger zum Stichtag des Folgejahres nicht mehr in dem Betrieb gearbeitet habe. Dies gelte auch im Falle eines von vornherein befristeten Arbeitsvertrages. (dpa)