Erfurt. Für Menschen mit schwerer Behinderung gibt es nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts keine Beschäftigungsgarantie bei betrieblichen Umstrukturierungen. „Der Arbeitgeber kann eine unternehmerische Entscheidung treffen, welche den bisherigen Arbeitsplatz des Schwerbehinderten durch eine Organisationsänderung entfallen lässt“, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter kürzlich in einem Fall aus Nordrhein-Westfalen (6 AZR 329/18).
Ob der gesetzliche Beschäftigungsanspruch von Schwerbehinderten greife, machten die Richter davon abhängig, ob es eine geeignete Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien Arbeitsplatz bei dem Arbeitgeber gibt. Im konkreten Fall verneinten sie das und erklärten: „Die Arbeitgeberin war nicht verpflichtet, für den Kläger einen Arbeitsplatz zu schaffen oder zu erhalten, den sie nach ihrem Organisationskonzept nicht mehr benötigt.“
Der Kläger hatte eine betriebsbedingte Kündigung im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren seiner Arbeitgeberin erhalten, die einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat geschlossen hatte. Die Tätigkeiten des Mannes wurdeb auf andere Arbeitnehmer verteilt, die sie zusätzlich erledigten. Andere als die weggefallen Tätigkeiten konnte der Schwerbehinderte laut Gericht nicht ausüben. Die Bundesarbeitsrichter bestätigten mit ihrer Entscheidung ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm. (dpa/ag)
Urteil vom 16. Mai 2019
Aktenzeichen: 6 AZR 329/18