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BAG ändert De-Minimis-Förderung

13.12.2016 12:35 Uhr
BAG ändert De-Minimis-Förderung
An den förderfähigen Maßnahmen ändert sich im Vergleich zu 2016 nichts, aber das Antragsverfahren soll einfacher werden
© Foto: Fotolia/RFSole

Das Bundesamt für Güterverkehr führt zur Förderperiode 2017 das Budgetverfahren wieder ein und vereinfacht für die Unternehmer somit die Antragstellung.

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Köln. Das Bundesamt für Güterverkehr (BAG) nimmt zur Förderperiode 2017 eine Änderung bei dem De-Minimis-Programm vor, die das Verfahren vereinfachen soll. Im Antrag müssen Unternehmen, die Güter- oder Werkverkehr betreiben, nicht mehr angeben, wofür sie den staatlichen Zuschuss verwenden wollen. Die Behörde bewilligt dem Antragsteller eigenen Angaben zufolge mit dem Zuwendungsbescheid ein Budget, das er innerhalb des Bewilligungszeitraumes beliebig für Maßnahmen gemäß der Anlage zur De-Minimis-Förderrichtlinie 2017 (Maßnahmenkatalog) verwenden kann. Die Antragsfrist beginnt am 9. Januar 2017 und endet am 2. Oktober 2017. Es ist möglich, mehrere Anträge zu stellen.

Die Bewilligung von Maßnahmen steht nach Aussage der Verkehrsverbände wie gehabt unter dem Vorbehalt verfügbarer Haushaltsmittel. Der Verwendungsnachweis muss laut dem BAG bei einem Kauf und bei einer einmaligen Beratungsleistung innerhalb von fünf Monaten nach dem Zugang des Zuwendungsbescheides eingereicht werden. Für Miet-/Leasingverträge und längerfristige Beratungsleistungen ist demnach innerhalb von fünf Monaten nach Zugang des Zuwendungsbescheides der Vertragsschluss nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis für diese Maßnahmen sei bis zum 28. Februar 2018 vorzulegen, teilte die Behörde auf ihrer Internetseite mit.

Die jährliche Zuwendung im Rahmen des De-Minmis-Programms ist auf 33.000 Euro je Unternehmen begrenzt. Der Katalog der förderfähigen Maßnahmen bleibt in 2017 unverändert. Mit dem Erstantrag ist lediglich die Zahl der zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge, die für die Berechnung des unternehmensbezogenen Förderhöchstbetrags (bis zu 2000 Euro) maßgeblich ist, nachzuweisen. Maßgeblicher Stichtag ist nach Wahl des Antragstellers entweder für alle Lkw der 15. September 2016 oder der 1. Dezember 2016. (ag)

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